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Misserfolgsquote 94%: Das “schaffen” nicht einmal die Juristen!

24 Feb

Der Kölner Stadtanzeiger berichtet über eine Abschlussprüfung zur Veranstaltung “Einführung in die Mathematik” an der Universität zu Köln. Von 368 Teilnehmern haben nur 21 die Klausur bestanden. Misserfolgsquote: 94%

Selbst für Juristen, die im Studium eine Misserfolgsquote (unschön auch “Durchfallquote”) von um die 30% gewohnt sind, ein trauriges Bild. Der Artikel spekuliert über die Ursachen; im Forum ist ein heftiger Streit zwischen unbeteiligten schadenfrohen Zaungästen, die sich über vermeintlich faule Lehramtsstudenten auslassen und Kandidaten dieser Prüfung, die sich über den Schwierigkeitsgrad nicht einig werden können, entbrannt.

94% nicht ausreichende Arbeiten. Das alleine kann m.E. nicht auf die Leistung der Teilnehmer zu schieben sein. Man darf gespannt sein, wie die – sicherlich eingehenden – Remonstrationen entschieden werden.

Neulich in der BILD (II): Der Räuber aus dem Küchenschrank, seine Verlobte und die Strafvereitelung

13 Feb

Auf Bild.de ist heute morgen folgende Story zu lesen: “Mein Liebster verstecke sich in diesem Loch”.
Gegen Manuel N. besteht dringender Tatverdacht wegen Raubes. Da er flüchtig ist wurde ein Haftbefehl erlassen. N. befand sich allerdings in der Wohnung seiner Verlobten. Während der Durchsuchungen versteckte er sich in einem Hohlraum, den er aus Gipskarton gebastelt hatte. Zur (fast) perfekten Tarnung stieg er über eine “geheime Tür” hinter einem Küchenoberschrank in sein Versteck.

Bei einer dritten – überraschenden – Durchsuchung wurde N allerdings angetroffen und in U-Haft verbracht.
Die Bildzeitung befürchtet nun ein Verfahren gegen die Verlobte Ns wegen Strafvereitelung.

Strafvereitelung, § 258 StGB, und Verlobung, da war doch was?
Persönlicher Strafausschließungsgrund: § 258 Abs. 6 StGB: Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.
Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB sind Verlobte Angehörige.
Also: Nichts zu befürchten.

Die Reihe “Neulich in der BILD” erscheint in losen Abständen.
Dazu bereits veröffentlicht:
“10 Urteile, die uns wütend machen”

Kirsten Dunst und “ihr” Stalker

12 Dez

Stein des Anstoßes für diesen Beitrag war der Artikel auf Spiegel Online, indem geschildert wurde, wie die Schauspielerin Kirsten Dunst sich “erfolgreich” gegen einen Stalker vor einem Gericht in Los Angeles (USA) wehrte. Im Wesentlichen ging es um ein Verbot, sich Dunst auf ca. 100 Metren räumlich zu nähern.

Ich nehme diesen Vorgang zum Anlass, auf den deutschen Straftatbestand der Nachstellung (§ 238 StGB) hinzuweisen. Dieser steht im 18. Abschnitt des BT und ist gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 7 lit. b) JAG NW (theoretisch) tauglicher Prüfungsstoff in der ersten Prüfung. Insbesondere in mündlichen Prüfungen dürften sich Fragen anbieten, die auf der Schnittstelle von Straf- und Verfassungsrecht liegen, da der Tatbestand entsprechende Probleme aufweist, die auch ohne vertiefte Kenntnisse durch Auslegung ermittelt werden können.

Das Wichtigste ist zunächst natürlich die Lektüre der Vorschrift. § 238 StGB beschreibt in Abs. 1 recht vielgestaltig Verhaltensweisen, welche das “typische” Stalking darstellen. So heißt es auch in dem SpOn-Beitrag, Dunst wurde mit “50 Briefen bombardiert” und mindestens fünf mal habe der Stalker in einem Auto vor ihrer Haustür gewartet, bzw. Dunst´Mutter vor deren Haustüre abgepasst. Da der Straftatbestand sich als Instrument zur Flankierung des zivilrechtlichen Schutzes vor Nachstellungen (vgl. etwa Gewaltschutzgesetz) versteht, reicht die Vornahme der dort beschriebenen Handlungen allerdings noch nicht aus. Problematisch ist insbesondere, dass die Tathandlungen bisweilen für sich genommen zunächst einmal nicht sozial inadäquat erscheinen (sich irgendwo aufhalten; Telefonieren; SMS versenden etc.). Daher müssen diese Handlungen “unbefugt” und “beharrlich” vorgenommenen werden. Der Täter muss also eine gewisse Hartnäckigkeit an den Tag legen, was im Einzelfall zu eruieren sein dürfte; eine wiederholte Tatbegehung ist demnach Voraussetzung, aber nicht alleine ausreichend. Zudem müssen die Tathandlungen bei dem Opfer zu einer “schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung” führen. Dass diese Formulierung der Ausfüllung bedarf ist klar. Fraglich ist, was darunter zu verstehen ist? Maßgeblich soll die Opfersicht sein. Hier soll den Ausschlag geben, dass eine überdurchschnittliche Belästigung vorliegt. Nicht ausreichend sollen regelmäßig hinzunehmende und bloß belästigende Beeinträchtigungen sein….hier ist die Argumentation am Einzelfall gefragt.

Überaus problematisch ist in diesem Zusammenhang auch § 238 Abs. 1 Nr. 5 StGB (eine andere vergleichbare Handlung). Bei dieser Formulierung deutet sich ein Konflikt mit dem für das Strafrecht so bedeutsamen Bestimmtheitsgrundsatz an. Empfehlenswert ist hier die Lektüre des Beschlusses des BGH aus dem November 2009 (mit zust. Anm von Gazeas; NJW 2010, 1680ff.). In dieser Entscheidung hat der BGH sich erstmals zum § 238 StGB geäußert und in einem obiter dictum den Auffangtatbestand in Nr. 5 als iHa den Bestimmtheitsgrundsatz verfassungsrechtlich sehr bedenklich eingestuft (die hL hält Nr. 5 für verfassungswidrig; vgl. bei Gazeas S. 1685 mwN).

Essenz: zumindest die Problemkreise des Wortlauts der Norm und die Bedenken iHa Nr. 5 und das Bestimmtheitsgebot sollte man in der Prüfung beherrschen. Für deutsche Gerichte könnte sich der konkrete Fall auch noch stellen….Kirsten Dunst besitzt nämlich (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit und “könnte sich vorstellen, mal in Berlin zu leben”. Dann müsste ihr französischer Stalker auch nicht mehr sein Hab und Gut veräußern, um kostspielige Anreisen in die USA zu finanzieren…

Aus aktuellem Anlass: Gebetsmühle U-Haft und U-Bahn-Schläger

9 Dez

Am vergangenen Sonntag kam es an der Kölner U-Bahn-Haltestelle Friesenplatz zu einer brutalen Gewalttat. Zwei Männer verprügelten in den frühen Morgenstunden einen 19-Jährigen. Ein Passant filmte den Übergriff, die Schläger stellten sich wenige Tage später der Polizei.

Im Kölner Express flammt nun jene Diskussion wieder auf, die solche Taten automatisch nach sich zu ziehen scheint: Das Opfer muss den schmerzhaften Heilungsprozess überstehen, während die Täter „frei herumlaufen“.
Der Express fragt: “Warum sind die Täter noch frei?” Die Antwort ist einfach: Weil sie (noch) nicht verurteilt sind.

In dem Express-Artikel klingt an, dass zumindest Untersuchungshaft als Reaktion auf die Tat angebracht wäre. Diese Forderung ist allerdings nicht mit der Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK vereinbar. Sanktionen sind staatliche Reaktion auf die Tat; Untersuchungshaft, § 112 StPO, hingegen sichert das Verfahren. Deshalb muss zum dringenden Tatversacht ein Haftgrund nach § 112 Abs. 2 StPO vorliegen (und die Anordnung muss verhältnismäßig sein). Fluchtgefahr konnte die StA offenbar ausschließen, Wiederholungsgefahr ebenso.

Letzteres sieht zumindest der Express anders: „Keine Wiederholungsgefahr? Nach EXPRESS-Informationen hat sich inzwischen ein weiterer Zeuge bei der Polizei gemeldet. Er wurde offenbar kurz nach der Tat vom Friesenplatz von dem Haupttäter in der Bahn am Ebertplatz „dumm angemacht“.“
Die Wahrscheinlichkeitsprognose bezieht sich bei der Wiederholungsgefahr ausschließlich auf die künftige Begehung von Straftaten und nicht auf die Durchführung künftiger Verfahren wegen bereits begangener Taten. Ein belästigendes Anpöbeln reicht dafür als Indiz allerdings nicht aus. Schließlich muss eine „rechtsethische und psychologische Gleichheit des strafbaren Verhaltens“ vorliegen.

Schließlich kennt auch § 112 StPO in Abs. 3 einen systemfremden Haftgrund. Systemfremd deshalb, weil damit originär keine Verfahrenssicherung verbunden ist. Bei bestimmten Kapitaldelikten kann Untersuchungshaft auch gegen einen Beschuldigten angeordnet werden, wenn kein Haftgrund i.S.d. Abs. 2 vorliegt. Nach Maßgabe des BVerfG darf allerdings ein solcher zumindest nicht ausgeschlossen sein. Damit werde die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft gewahrt. Faktisch werden demnach über Abs. 3 schlicht die Anforderungen an die Begründung eines Haftgrundes gelockert. Die kochende Volksseele. Jetzt im Express.

Otto Palandt – 60 Jahre nach seinem Tod

9 Dez

Fast jeder hat ihn während seines Jurastudiums zu Recherchezwecken genutzt, doch vermutlich kaum einer hat sich schon einmal genauer mit dem Palandt und seinem Herausgeber beschäftigt. Am 03.12.2011 war der 60. Todestag des Otto Palandt. Legal Tribune Online hat einen kurzen, recht interessanten Artikel veröffentlicht, den ich keinem vorenthalten möchte. Inhaltlich geht es insbesondere auch noch um die “Kommentierung der “Justizausbildungsverordnung des Reiches nebst Durchführungsbestimmungen”, die mit einem Geleitwort des Staatssekretärs Dr. Roland Freisler 1934 im Berliner Verlag Franz Vahlen erschien”. Für alle, die sich auch ein wenig rechtshistorisch interessieren, auf jeden Fall lesenswert.

Radbruch’sche Formel im Straßenverkehr?

3 Dez

Gerade am Kölner Neumarkt gesehen:

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Und dank Express wissen wir jetzt, was in so einer Situation zu tun ist: „Man darf über Rot fahren oder laufen, wenn nach einer «angemessenen Wartezeit» von einem Defekt der Ampel ausgegangen werden muss und man sich vorsichtig an den Kreuzungsbereich herantastet“, wird eine Polizeisprecherin zitiert.

Neulich in der Boulevardpresse: Von Hundemördern und Schlägern

2 Dez

Solingen kann aufatmen: Ein psychisch kranker Mann (Bild-Terminologie “Fettklops”), der dort sein Unwesen trieb, hat sich der Polizei gestellt.
Er hatte mehrere Menschen tätlich angegriffen, eine 86jährige Seniorin zusammengeschlagen und sogar noch zugetreten, als diese am Boden lag. Zudem “kidnappte” er den Hundewelpen “Bella” und hängte ihn an einem Baum auf, sodass der Hund verstarb.
Ein Ermittlungsverfahren wegen versuchten Totschlags an der Seniorin wurde eingeleitet.

Die Boulevardpresse gewichtet den Unrechtsgehalt der Taten ersichtlich anders: Vom “Hunde-Killer” (“Welpe ermordet”) ist die Rede (vgl. hier, hier). Die Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung an einer 86jährigen Seniorin wird da zur Nebensache und – wenn überhaupt – in einem Nebensatz erwähnt.

“Neulich in…” beschäftigt sich mit Beiträgen aus den Boulevardmedien und erscheint in loser Folge.
Bereits erschienen:
Neulich in der BILD (I)

OWi-Anzeige gegen den Papst

25 Nov

Der Kölner Express titelt “Nicht angeschnallt: Anzeige gegen Papst”. Ein Mann aus Dortmund erstattete Anzeige, weil der Papst während seines Deutschlandbesuchs – u.a. in Freiburg – unangeschnallt auf dem Papamobil unterwegs war. Als Zeugen wurden übrigens Dr. Robert Zollitsch und Winfried Kretschmann benannt.
(Über die Gurtpflicht wurde um 1977 heftig gestritten. Ein Überblick zur Grundrechtsproblemtik findet sich z.B. bei Streicher, NJW 1977, 282).

Bierbikes, die 2.: Erlaubnispflichtige Sondernutzung

23 Nov

Im Blog wurden die sog. Bierbikes und die damit einhergehenden rechtlichen Probleme bereits dargestellt (hier); nun hat das OVG Münster entschieden, vgl. Pressemitteilung. Der Betrieb von Bierbikes und Partybikes auf öffentlichen Straßen ist eine erlaubnispflichtige Sondernutzung (a.A. Lund, DVBl 2011, 339 abrufbar aus dem Uninetz). Für die mündliche Examensprüfung in nächster Zeit sicherlich ein Favorit.

Einstellung des Guttenberg-Verfahrens – Darf die Staatsanwaltschaft das?

23 Nov

Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hof gegen Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg wurde gemäß §153a Abs. 1 StPO eingestellt, obwohl 23 Verstoße gegen § 106 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke) festgestellt wurden (Der Verdacht auf Untreue oder Betrug wurde nicht bestätigt). Jedoch hat Guttenberg gem. § 153a Abs.1 Nr 2., 1.Alt. StPO einen Geldbetrag zugunsten der deutschen Kinderkrebshilfe geleistet (siehe auch hier, hier, hier und hier).

Schluss. Aus. Vorbei. Es wird keine Hauptverhandlung gegen ihn geben!

(Bild.de)

1. Stimmt das? Liegen die Voraussetzungen des § 153a StPO vor?

Grundsätzlich ist die Staatanwaltschaft bei Anfangsverdacht (zureichende tatsächliche Anhaltspunkte: 152 Abs. 2 StPO) verpflichtet zu ermitteln (Legalitätsprinzip). Kommt es zum hinreichenden Tatverdacht, wird Klage erhoben (§ 170 Abs. 1 StPO). Andernfalls wird das Verfahren nach § 170 Abs. 2 S. 1 StPO eingestellt. Daneben kann die Staatsnawaltanschaft, nach pflichtgemäßen Ermessen, unter bestimmten Voraussetzungen das Verfahren nach den §§ 153ff. StPO einstellen (Opportunitätsprinzip). Eine Möglichkeit bietet die Verfahrenseinstellung bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen nach § 153a Abs. 1 StPO. Folgende Voraussetzungen müssten vorliegen:

a) keine vorherige Klagerhebung (sonst Abs. 2): hier (+)

b) hinreichender Tatverdacht hinsichtlich eines Vergehens (§ 12 Abs. 2 StGB): hier (+), s.o.

c) keine entgegenstehende Schwere der Schuld: hier hat die StA großen Spielraum, daher Bejahung vertretbar.

d) Geeignetheit der Auflagen das öffentliche Interesse zu beseitigen: hier str. (vertretbare Lösung auf juraexamen.info)

e) Zustimmung des Gerichts: hier AG Hof (+)

f) Zustimmung des Beschuldigten (kein Schuldeingetändnis!): hier (+)

Wenn die Voraussetzungen vorliegen und der Beschuldigte die angeordnete Auflage erfüllt, so kann die Tat als Vergehen nicht mehr verfolgt werden gem. § 153a Abs. 1 S. 5 StPO (beschränkter Strafklageverbrauch). Guttenberg hat laut StA Hof die Zahlung getätigt und damit konnte sie das Verfahren nach § 153a Abs. 1 S. 1 StPO endgültig einstellen.

2. Ist eine Hauptverhandlung nicht mehr möglich?

Theoretisch ist die Wiederaufnahme des Verfahrens möglich, wenn die selbe Tat ein Verbrechen darstellen sollte (arg. § 153a Abs. 1 S. 5 StPO). Deswegen spricht man auch von beschränktem Strafklageverbrauch. Ein Vebrechen liegt im vorliegenden Fall sicherlich nicht vor (ein gewerbsmäßiger Bandenbetrug nach § 263 Abs. 5 StGB scheidet eindeutig aus).

3. Welche anderen Möglichkeiten hatte die Staatsanwaltschaft?

Nach § 170 Abs. 2 StPO konnte wegen des hinreichenden Tatverdachts (s.o.) nicht eingestellt werden. Ob mangelnde Geringfügkeit und fehelndes öffentliches Interesse nach § 153 StPO bejaht werden kann, ist fraglich (dabei ist zu beachten, dass bei Vorliegen von öff. Interesse nur § 153a StPO zur Anwendung kommt). Die Voraussetzungen der §§ 153b ff. StPO liegen ebenfalls nicht vor. Damit hatte die StA Hof als Alternative nur noch die Klageerhebung nach § 170 Abs. 1 StPO.

Zur Kritik an § 153a StPO siehe Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 14 Rn. 14.

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