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Wie belästige ich andere sexuell und bleibe straffrei?

10 Mai

In Frankreich ist das seit letztem Freitag möglich, da Art. 222-33 frz. StGB (sexuelle Nötigung) vom Verfassungshof mit sofortiger Wirkung aufgehoben wurde (Entscheidung im Original). Die Richter störten sich am aktuellen Wortlaut des Art. 222-33, der seit 2002 gilt:

Wer eine andere Person belästigt, um sich sexuelle Gefälligkeiten zu verschaffen, wird mit einem Jahr Gefängnis und 15.000 € Geldstrafe bestraft.

a.F. bis 2002: Wer unter Mißbrauch seiner Aufsichtsstellung eine andere Person belästigt, indem er Befehle erteilt, Drohungen ausspricht, Zwang ausübt oder schwere Druckmittel anwendet, um sich sexuelle Gefälligkeiten zu verschaffen, wird mit einem Jahr Gefängnis und 15.000 € Geldstrafe bestraft.

Die historische Entwicklung der Vorschrift kann man zu Recht als unglücklich bezeichnen (vgl. Mistretta, Harcèlement, Rép. Pén. Dalloz, n° 11 ff.). Während in der alten Fassung des StGB von 1992 klare Tatbestandsmerkmale vorlagen, wurde der Tatbestand vom Gesetzgeber 2002 zu stark vereinfacht. Darum erklärten die Verfassungsrichter (in Frankreich auch als die neun “Weisen” gennant) die Vorschrift für verfassungswidrig, da sie gegen das Gesetzlichkeitsprinzip und das daraus abgeleitete Bestimmtheitsgebot verstösst (Art. 34 Verf und Art. 8 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789).

Diese Argumentation ist überraschend, denn die französischen Gerichte legten die sexuelle Nötigung bisher sehr vorsichtig aus. Beispielhaft tdazu ist die Entscheidung des Kassationshofes von 2004, als die Richter ein Urteil mangels Nachweises einer sexuellen Belästigung aufhoben. Die Unterinstanz hatte hierbei einen Lehrer verurteilt, welcher einer Schülerin zunächst sagte, dass er sie liebe und sie zudem in seinem Büro mehrmals auf den Mund küsste. Der Kassationshof (Cass. crim., 10 novembre 2004, n° 03-87986, Bull. crim., n° 280) interpretierte diese Handlungen als zulässigen Ausdruck der Gefühle (expression légitime de sentiments amoureux).

Problematisch an der Entscheidung des Verfassungshofes (neben einer politischen Dimension) erscheint insbesondere die sofortige Aufhebung der Norm und damit die vermeintliche Schaffung der Straffreiheit für sexuelle Nötigungen bis zur Verabschiedung eines neuen Gesetztes. Jedoch bleibt die Verletzung anderer strafrechtlicher Tatbestände, wie z.B. die der (psychischen) Körperverletzung (dazu rechtsvergleichend Steinberg/Mathieu, Revue Internationale de Droit Comparé 2011, 131) möglich. Daneben kommen auch zivilrechtliche Schadenersatzansprüche in Frage (im Einzelnen dazu der (frz.) Kommentar von Olivier Bachelet).

10.000 Euro für jedes Jahr Freiheitsstrafe – BnO (IV)

6 Feb

Es drohen Ihnen 10 Jahre Gefägnis? Kein Problem, falls sie die nötigen 100.000 Euro (auch in Dollar zahlbar) aufbringen können. Das ist der gängige Tarif bei manchen ukrainischen Staatsanwälten und Richtern.

Während einer Geschäftsreise letzten Herbst war ich Zeuge eines bizzaren Gesprächs zwischen zwei Ukrainern irgendwo tief in den südlichen Steppen am schwarzen Meer. Das Thema war Gefägnis. Dazu meinte einer der beiden, dass er ja eigentlich jetzt eine Haftstrafe absitzen müsste. Vor drei Jahren hatte er auf der Straße zwei Frauen mit seinem Fahrzeug erfasst. Natürlich fuhr er mit überhöhter Geschwindigkeit. Es drohten ihm, nach wohlwollender Interpretation der Rechtsprechung, mindestens zwei Jahre Gefängnis. Ohne Bewährung. 30.000 Dollar habe er einem westukrainischen Staatsanwalt zahlen müssen. Danach war das Problem aus der Welt: Verfahren eingestellt… Schockiert hatte mich vor allem die Selbstverständlichkeit mit der darüber gesprochen wurde.

Ach und im Zivilverfahren gilt oft: der Meistbietende gewinnt.

Der Blick nach Osten berichtet in unregelmäßigen Abständen zu Rechts- und Politikentwicklungen in Osteuropa.

Kirsten Dunst und “ihr” Stalker

12 Dez

Stein des Anstoßes für diesen Beitrag war der Artikel auf Spiegel Online, indem geschildert wurde, wie die Schauspielerin Kirsten Dunst sich “erfolgreich” gegen einen Stalker vor einem Gericht in Los Angeles (USA) wehrte. Im Wesentlichen ging es um ein Verbot, sich Dunst auf ca. 100 Metren räumlich zu nähern.

Ich nehme diesen Vorgang zum Anlass, auf den deutschen Straftatbestand der Nachstellung (§ 238 StGB) hinzuweisen. Dieser steht im 18. Abschnitt des BT und ist gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 7 lit. b) JAG NW (theoretisch) tauglicher Prüfungsstoff in der ersten Prüfung. Insbesondere in mündlichen Prüfungen dürften sich Fragen anbieten, die auf der Schnittstelle von Straf- und Verfassungsrecht liegen, da der Tatbestand entsprechende Probleme aufweist, die auch ohne vertiefte Kenntnisse durch Auslegung ermittelt werden können.

Das Wichtigste ist zunächst natürlich die Lektüre der Vorschrift. § 238 StGB beschreibt in Abs. 1 recht vielgestaltig Verhaltensweisen, welche das “typische” Stalking darstellen. So heißt es auch in dem SpOn-Beitrag, Dunst wurde mit “50 Briefen bombardiert” und mindestens fünf mal habe der Stalker in einem Auto vor ihrer Haustür gewartet, bzw. Dunst´Mutter vor deren Haustüre abgepasst. Da der Straftatbestand sich als Instrument zur Flankierung des zivilrechtlichen Schutzes vor Nachstellungen (vgl. etwa Gewaltschutzgesetz) versteht, reicht die Vornahme der dort beschriebenen Handlungen allerdings noch nicht aus. Problematisch ist insbesondere, dass die Tathandlungen bisweilen für sich genommen zunächst einmal nicht sozial inadäquat erscheinen (sich irgendwo aufhalten; Telefonieren; SMS versenden etc.). Daher müssen diese Handlungen “unbefugt” und “beharrlich” vorgenommenen werden. Der Täter muss also eine gewisse Hartnäckigkeit an den Tag legen, was im Einzelfall zu eruieren sein dürfte; eine wiederholte Tatbegehung ist demnach Voraussetzung, aber nicht alleine ausreichend. Zudem müssen die Tathandlungen bei dem Opfer zu einer “schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung” führen. Dass diese Formulierung der Ausfüllung bedarf ist klar. Fraglich ist, was darunter zu verstehen ist? Maßgeblich soll die Opfersicht sein. Hier soll den Ausschlag geben, dass eine überdurchschnittliche Belästigung vorliegt. Nicht ausreichend sollen regelmäßig hinzunehmende und bloß belästigende Beeinträchtigungen sein….hier ist die Argumentation am Einzelfall gefragt.

Überaus problematisch ist in diesem Zusammenhang auch § 238 Abs. 1 Nr. 5 StGB (eine andere vergleichbare Handlung). Bei dieser Formulierung deutet sich ein Konflikt mit dem für das Strafrecht so bedeutsamen Bestimmtheitsgrundsatz an. Empfehlenswert ist hier die Lektüre des Beschlusses des BGH aus dem November 2009 (mit zust. Anm von Gazeas; NJW 2010, 1680ff.). In dieser Entscheidung hat der BGH sich erstmals zum § 238 StGB geäußert und in einem obiter dictum den Auffangtatbestand in Nr. 5 als iHa den Bestimmtheitsgrundsatz verfassungsrechtlich sehr bedenklich eingestuft (die hL hält Nr. 5 für verfassungswidrig; vgl. bei Gazeas S. 1685 mwN).

Essenz: zumindest die Problemkreise des Wortlauts der Norm und die Bedenken iHa Nr. 5 und das Bestimmtheitsgebot sollte man in der Prüfung beherrschen. Für deutsche Gerichte könnte sich der konkrete Fall auch noch stellen….Kirsten Dunst besitzt nämlich (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit und “könnte sich vorstellen, mal in Berlin zu leben”. Dann müsste ihr französischer Stalker auch nicht mehr sein Hab und Gut veräußern, um kostspielige Anreisen in die USA zu finanzieren…

Mumia Abu-Jamal und das Bundesverfassungsgericht

8 Dez

Der wegen Mordes an einem Polizisten vor 30 Jahren zum Tode verurteilte US-Amerikaner und von seinen Unterstützern als politischer Häftling angesehene Mumia Abu-Jamal wird, nachdem der zuständige Staatsanwalt erklärt hat, nicht mehr auf der Todesstrafe zu bestehen, nun nicht mehr hingerichtet werden, sondern eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung („life without parole“) verbüßen.

Neben der Todesstrafe wäre in Deutschland auch eine solche Freiheitsstrafe ohne jede Möglichkeit jemals wieder in Freiheit zu gelangen verfassungswidrig. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 1977 (BVerfGE 45, 187) entschieden. Danach gehört „zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs [...], daß dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden. Denn “ein menschenwürdiger Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe [ist] nur dann sichergestellt ist, wenn der Verurteilte eine konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance hat, zu einem späteren Zeitpunkt die Freiheit wiedergewinnen zu können; [...] der Kern der Menschenwürde wird getroffen, wenn der Verurteilte ungeachtet der Entwicklung seiner Persönlichkeit jegliche Hoffnung, seine Freiheit wiederzuerlangen, aufgeben muß.“ Aus dem Rechtsstaatsprinzip folge, dass allein die Möglichkeit einer Begnadigung nicht genügt, um der lebenslangen Freiheitsstrafe den Verstoß gegen die Menschenwürde zu nehmen. Denn die Entscheidung für oder gegen eine Begnadigung erfolgt nach freiem Ermessen und ist nicht justiziabel. Vielmehr müssten die Voraussetzungen für eine mögliche Freilassung gesetzlich geregelt werden. Dieser Verpflichtung ist der Gesetzgeber mit § 57a StGB nachgekommen, der eine Aussetzung des Strafrests vorsieht, wenn der Verurteilte mindestens 15 Jahre verbüßt hat, keine besondere Schwere der Schuld vorliegt, von dem Verurteilten keine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht und er der Freilassung zustimmt (ob letzterer Punkt jemals problematisch ist?).

In Anbetracht der Tatsache, dass Abu-Jamal kein “normaler Häftling” ist, sondern zur Galionsfigur des Kampfes gegen die Todesstrafe und Rassendiskriminierung avanciert ist, sei noch auf einen Artikel von Spiegel Online hingewiesen, der sich mit dem Phänomen befasst, dass Weiße in den Vereinigten Staaten viermal häufiger begnadigt werden als Menschen anderer Hautfarbe.

Der Stolz der Griechen: Makedonien vs. Mazedonien

5 Dez

Der Internationale Gerichtshof hat heute über den kurios anmutende Namensstreit zwischen Griechenland und Mazedonien entschieden, über den Michael Martens in der FAZ (Ausgabe vom 5.10.2011, Seite 10) schreibt. Griechenland wirft Mazedonien Irredentismus in Bezug auf die griechische Region Makedonien mit deren Hauptstadt Thessaloniki vor, dass Mazedonien sich diese Region also einverleiben wolle. Dies hat zu  skurrilen Auswüchsen geführt.

So durfte Mazedonien den Vereinten Nationen nicht als „Mazedonien“, sondern laut der Sicherheitsresolution 817 nur als „Former Yugoslav Republic of Macedonia“ („Fyrom“) beitreten und belegte Griechenland Mazedonien 1994 mit einem 18 Monate dauernden Handelsembargo, das Mazedonien empfindlich traf und das nur mit Hilfe eines unter internationalen Vermittlungen zustande gekommenen Abkommens beigelegt werden konnte. Unter dem Namen „Fyrom“ durfte Mazedonien der OSZE, dem Europarat, dem Programm „Partnerschaft für Frieden“ und anderen Organisationen beitreten. Gegen den – von den übrigen Mitgliedsstaaten begrüßten! – Beitritt zur Nato opponiert Griechenland jedoch – wie auch gegen einen EU-Beitritt – bis heute. In dieser Blockade NATO sah Mazedonien einen Verstoß gegen das genannte Abkommen.

Heute nun hat der Internationale Gerichtshof in Den Haag entschieden, dass der Widerspruch gegen den NATO-Beitritt Mazedoniens einen Verstoß gegen das Abkommen von 1994 darstellt, das Griechenland – verkürzt – verpflichtet, Mazedonien keine Steine in den Weg zu legen, sofern es Internationalen Organisationen nicht als Mazedonien, sondern als Fyrom beitritt. Griechenland muss diese Haltung also aufgeben und man darf wohl davon ausgehen, dass einem NATO-Beitritt Mazedoniens nichts mehr im Wege steht und Griechenland sich nun anderen Themen zuwenden kann.

Todesstrafe und Kalter Krieg – BnO (III)

5 Dez

I. Todesstrafe

In Weißrussland wurden letzten Mittwoch Dmitri Konowalow und Wladislaw Kowalew wegen Terrorismus zum Tode verurteilt. Ihnen wird die Durchführung des Anschlag vom 11. April in einer Minsker U-Bahn-Station vorgeworfen. Dass die Todesstrafe in einem modernen Staat abzulehnen ist, steht ausser Frage (siehe nur Entschließungsantrag des EU-Parlaments; Petition gegen die Vollstreckung hier). Bei aller Kritik ist jedoch nicht zu vergessen, dass in manchen europäischen Staaten die Todesstrafe noch vor nicht allzu langer Zeit abgeschafft worden ist (z.B. Frankreich) und in anderen die Debatten um die Wiedereinführung immer wieder entflammen (z.B. Niederlande, Polen). Schließlich gehört die Todesstrafe im Rechtsstaat USA noch zum Alltag. Dass dies einige der Argumente des weißrussischen Staates sind, ist alles andere als überraschend.

II. Kalter Krieg

Gestern haben die Parlamanentswahlen in Russland stattgefunden. Neben offensichtlicher Wahlmanipulationen, Gewalteinsatz gegen Demonstrierende und “Cyberangriffe” gegen die einigen wenigen freien Medien, zogen vor allem die Wahlargumente der Reigerungspartei “Einiges Russland” die Aufmerksamkeit auf sich. Putin kritisierte am 27. November russische NGO’s als Marionetten ausländischer Staaten, die durch Geld versuchen die russische Öffentlichkeit zu beeinflussen. “Die Figur des Judas ist nicht die beliebteste biblische Persönlichkeit unseres Volkes”, sagte er. Antiamerikanismus war das andere Leitthema, nicht nur auf der Facebookseite des Nato-Botschafters Dmitrij Rogosin (Putins “Mann für das Grobe”), sondern auch in einem Interview gegenüber dem Spiegel. Neben einer Kalter Krieg-Mentalität aus schon fast vergessenen Sowjetzeiten, erschreckt die peinliche Logik. Beispiel:

Wenn ein Verbrecher mit Messer und Wodkaflasche in dein Haus eindringt, schaut doch jeder zuerst auf das Messer.

Interview mit dem Spiegel, 3.12.2011.

Der Blick nach Osten berichtet in unregelmäßigen Abständen zu Rechts- und Politikentwicklungen in Osteuropa.

Der Blick nach Osten (II) – Sport in Russland: Ein rechtsfreier Raum?

30 Nov

Gewalt im russischen Leistungssport ist nichts Neues (siehe Blick nach Osten (I)). Dass Fussballer in Russland Freiwild für Zuschauer und Sicherheitskräfte werden, überrascht jedoch selbst Experten.

Am 4. November wurde Spartak Gogniev während des Spiels der Reservemannschaften der russischen Fussballclubs FC Kransodar und “Terek” Grozny nach wiederholtem Foulspiel des Platzes verwiesen. Nachdem er daraufhin den Schiedsrichter mehrmals geschubst hat, schafften es die anderen Spieler ihn zum Verlassen des Spielfeldes zu bewegen. Was danach geschah, ist seit gestern im Internet zu sehen:

Dass “Terek” als Heimmannschaft und einige Vereinsmitarbeiter von der russischen Liga bestraft worden sind, überrascht weniger. Schockierend ist vielmehr, dass seither keine Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden eingeleitet worden sind. Der Spieler habe keinen Strafantrag gestellt, heißt es lapidar, obwohl auch in Russland das Legalitätsprinzip herrscht (zumindest für die Delikte, die hier in Frage kämen). Bis zuletzt haben auch die Verantwortlichen der russischen Liga und des Verbandes versucht, eine Veröffentlichung des Videos zu verhindern. Jedoch wurde es von der internationalen Fussballspielergewerkschaft FIFPro gestern veröffentlicht. Ob dies die örtliche Staatsanwaltschaft zur Aufnahme des Ermittlungsverfahrens bewegen wird, kann bezweifelt werden. Der Spieler Gogniev will jedenfalls von dem Video nichts hören: “Man hat sich bei mir entschuldigt und das Thema interessiert mich nicht mehr.” Er sei auch wieder fast gesund, und es gehe im gut. Neben einer Gehirnerschütterung erlitt Gogniev einen Nasen- und mehrere Rippenbrüche…

Der Blick nach Osten berichtet in unregelmäßigen Abständen zu Rechts- und Politikentwicklungen in Osteuropa.

Veranstaltungshinweis: „Demokratie und Menschenrechte nach dem arabischen Frühling“, 18.11.2011, 19.30 Uhr, Uni Köln, Hörsaal II

18 Nov
Revolution – und dann?
 
Tunesien, Ägypten und jetzt auch Libyen: Nach dem Sturz der Diktatoren stellt sich die Frage, wie freiheitlich die zukünftigen Gesellschaftsordnungen in diesen Ländern sein werden. Die Juristische Arbeitsgruppe Amnesty International Köln veranstaltet deshalb am 18.11.2011 um 19:30 Uhr an der Universität zu Köln, Hörsaal II, einen Vortrag zum Thema „Demokratie und Menschenrechte nach dem arabischen Frühling“. Referent ist Dr. Roy Karadag, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Interkulturelle und Internationale Studien der Universität Bremen.
Dr. Roy Karadag wird zur Beantwortung der Frage zunächst darauf eingehen, wie es zu den damaligen Herrschaftsstrukturen kommen konnte und warum diese der Entwicklung von bürgerlichen Rechten entgegenstanden. Außerdem wird er den Anpassungsdruck beleuchten, dem diese Regimes bereits im letzten Jahrzehnt ausgesetzt waren, und Perspektiven für die Zukunft aufzeigen.

Betriebsübergang ins Ausland und § 613a BGB – Anm. zu BAG ZIP 2011, 2023

6 Nov

In der Regel wird der Rechtsstudent in den schriftlichen Prüfungen des ersten Staatsexamens eher selten mit Fragestellungen des internationalen Privatrechts behelligt. Häufiger dagegen kann eine arbeitsrechtliche Thematik Bestandteil einer Examensklausur sein. Der Sachverhalt, mit dem sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu befassen hatte (BAG vom 26.05.2011 – 8 AZR 37/10, ZIP 2011, 2023), vereint beide Rechtsgebiete miteinander und stellt daher einen zwar exotischen, nicht aber minderinteressanten Fall dar,  dessen Kernproblem hier in Kürze dargestellt werden soll.

In dem zitierten Urteil wurde die Frage aufgeworfen, ob im Falle eines Betriebsübergangs ins Ausland § 613a BGB Anwendung findet. Dabei soll zunächst kurz erörtert werden, was unter einen Betriebsübergang zu verstehen ist. In einem zweiten Schritt folgt hieran anknüpfend die Darstellung des Meinungsstands zur Anwendbarkeit des § 613a BGB bei Betriebsverlagerungen ins Ausland.

 I. Allgemeines zum Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB

Um eine Vorstellung davon zu entwickeln, was unter einem Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB zu verstehen ist, muss zunächst der Begriff des „Betriebs“ oder „Betriebsteils“ erörtert werden. Bei einem Betrieb handelt es sich nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts um eine organisatorische Einheit, in der Personen mit Hilfe persönlicher, sächlicher oder immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgen. Die Richtlinie 2001/23/EG beschreibt den Begriff des Betriebs in Art. 1 I lit. b als eine ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisatorischen Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- und Nebentätigkeit. Ein Betriebsteil stellt eine auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtete und in dessen Organisation eingegliederte, aber organisatorisch abgrenzbare und verselbständige Einheit dar, bei der zumindest eine Person existiert, die das Weisungsrecht des Arbeitgebers ausübt.

Ausgehend von diesen Begriffsbestimmungen gelangte der Europäische Gerichtshof in mehreren Urteilen zu der Erkenntnis, ein Betriebsübergang sei dann anzunehmen, wenn der Betrieb im Rahmen der Übertragung seine wirtschaftliche Identität bewahre. Offensichtlich ist dem Rechtsanwender allein mit dieser Aussage wenig geholfen. Daher entwickelte der Europäische Gerichtshof hieran anknüpfend einen 7-Punkte-Katalog, der die wesentlichen Elemente eines Betriebsübergangs aufschlüsselt:

1. die Art des Betriebs oder Unternehmens
2. die Übernahme der immateriellen betriebsmittel und deren Wert sowie die vorhandene Organisation
3. die Übernahme der Kundschaft und der Lieferantenbeziehungen
4. der Übergang oder Nichtübergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung
5. die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft
6. die Dauer der Unterbrechung der Tätigkeit
7. der Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und der nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit
 

Anhand dieser Kriterien lässt sich in der Regel feststellen, ob ein Betriebsübergang vorliegt. Dabei ist zu beachten, dass die Indizwirkung der Merkmale 2 – 7 je nach Art des Betriebs oder Unternehmens variieren kann. Abzugrenzen hiervon ist darüber hinaus die Betriebsstilllegung, die gerade nicht auf die Wahrung der wirtschaftlichen Identität ausgerichtet ist. Vielmehr geht es hierbei um die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktorganisation. Die Einstellung muss hierbei in der ernstlichen Absicht erfolgen, die Verfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauerhaft oder zumindest für eine längere Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen.

II. Der aktuelle Fall – § 613a BGB bei Betriebsübergängen ins Ausland

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob bei einer Betriebsverlagerung ins Ausland § 613a BGB Anwendung findet. Zu beachten ist, dass sich diese Frage nur stellt, sofern die räumliche Verlagerung des Betriebs und der Betriebsübergang zeitgleich erfolgen beziehungsweise die räumliche Verlagerung vor dem eigentlichen Betriebsübergang.

Während man zum Teil davon ausgeht, dass es sich bei § 613a BGB um eine territoriale Vorschrift handle, deren Geltungsbereich an den deutschen Grenzen ende, tendieren Stimmen in der Literatur dazu, dass Recht desjenigen Staates anzuwenden, in dem der Betriebsort angesiedelt ist (widerspricht jedoch bereits in der Regel Art. 8 Abs. 3 Rom I-VO).

Richtigerweise erkennt das Bundesarbeitsgericht, dass sich die Anwendbarkeit des § 613a BGB nach dem Arbeitsvertragsstatut richtet. Anzuwenden ist das internationale Privatrecht; im vorliegenden Sachverhalt die Rom I-Verordnung (im Urteil bezieht sich das Gericht noch auf das EGBGB, da der zeitliche Anwendungsbereich der Rom I-VO noch nicht eröffnet war). Das Gericht führt hierzu aus, dass Art. 8 Abs. 1 S. 2 Rom I-VO das Recht desjenigen Staates für einschlägig erkläre, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung seines Arbeitsvertrags die Arbeitsleistung erbringt. Dies werde auch dem Vertrauensschutz des Arbeitnehmers gerecht, der bisher in Deutschland gearbeitet und seinen Arbeitsvertrag in der Regel nach deutschem Recht abgeschlossen hat. Zwar liegt nach Betriebsübergang eine engere Verbindung des Vertrags zum ausländischen Staat vor, sodass insofern ein Statutenwechsel in Betracht kommt und ausländisches Recht Anwendung finden kann. Dieser Umstand tritt jedoch erst nach Betriebsübergang ein und steht der Anwendbarkeit des § 613a BGB nicht entgegen.

III. Vertiefendes

Das Bundesarbeitsgericht hat mit diesem Urteil eine bereits seit langem diskutierte Frage entschieden, an die einige Folgeprobleme anknüpfen. Insbesondere hinsichtlich der Fortgeltung von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen sind Entwicklungen der aktuellen Rechtsprechung zu verzeichnen (BAG v. 22.04.2009 – 4 AZR 100/08), die auch im Hinblick auf Betriebsübergänge mit Auslandsbezug von Interesse sein dürften. Zur weitergehenden Lektüre sei auf den aktuellen Aufsatz von Gaul/Mückl aus der Zeitschrift „Der Betrieb“ verwiesen, der insofern einen strukturierten Überblick enthält (Gaul/Mückl in DB 2011, 2318).

Ein Sohn von Gaddafi vor dem IStGH? – Einschätzungen von Prof. Dr. Claus Kreß auf Spiegel Online

4 Nov

Gestern wurde in dem Artikel von Thomas Darnstädt auf Spiegel Online diskutiert, ob Saif al-Islam al-Gaddafi, Sohn von Muammar al-Gaddafi, ein Verfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag erwartet. Prof. Dr. Claus Kreß, einer der führenden Experten im Völkerstrafrecht, gibt dabei eine Einschätzung ab. Gleichzeitig kommen Grundsätze des Völkerstrafrechts zur Sprache, was das Lesen des Artikels zu einem muss macht.

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