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Professor Claus Kreß zur Neugründung des Institute for International Peace and Security Law

21 Mai
Nachdem Professor Claus Kreß auch auf Bitten vieler Studenten einen Ruf auf den prestigeträchtigen Direktorenposten eines neuen Max-Planck-Instituts in Luxemburg abgelehnt hat (s. den Brief an die Kölner Studenten vom 28.03), wurde am 26. April das Institute for International Peace and Security Law gegründet. Hierzu beantwortet Professor Kreß uns einige Fragen.

Claus Kreß

1. Wie wird sich die Neugründung des Instituts auf die Forschung zu diesem Gebiet auswirken?

Auch im 21. Jahrhundert bleibt es die zentrale Herausforderung des Völkerrechts, seinen Beitrag zur Sicherung des Weltfriedens zu leisten. In dem neuen Kölner Institut möchten wir die völkerrechtliche Forschung ganz auf dieses große Thema konzentrieren.

Dabei geht es zunächst einmal um die genaue Bestimmung des völkerrechtlichen Verbots der Anwendung militärischer Gewalt und dessen Grenzen. In Anknüpfung an die Tradition lässt sich dieser Teilbereich unseres Forschungsfeldes als Ius contra Bellum bezeichnen. In diesem Kontext wirft etwa der Militäreinsatz in Libyen im vergangenen Jahr eine ganze Reihe von zum Teil grundsätzlichen friedenssicherungsrechtlichen Fragen auf, die verbreitet im Zusammenhang mit dem Konzept der internationalen Schutzverantwortung bei schwersten Menschenrechtsverletzungen diskutiert werden. Auch die Auseinandersetzung um das iranische Atomprogramm, um nur einen weiteren aktuellen Konflikt zu nennen, fordert friedenssicherungsrechtliche Antworten.

Auch bei dem Völkerrecht der bewaffneten Konflikte (in Anknüpfung an die Tradition wird häufig noch vom Ius in Bello gesprochen) geht es neben dem humanitär motivierten Schutz der von den Feindseligkeiten betroffenen Menschen letztlich um Friedenssicherung. Denn eine ungezügelte Kriegführung belastet – wie bereits Immanuel Kant bemerkt hat – den nachfolgenden Friedensschluss typischerweise mit einer schweren Hypothek. Bei der Durchdringung der Rechtsfragen des Konfliktsvölkerrechts stößt man rasch auf zahlreiche ungelöste Grundlagenfragen, die auch in der Moralphilosophie intensiv diskutiert werden. Nehmen Sie etwa die nähere Bestimmung des Maßstabs der Verhältnismäßigkeit ziviler Begleitschäden bei militärischen Angriffen oder die Einordnung von Zivilisten, die militärische Ziele gegenüber dem Gegner abschirmen. Zahlreiche (nicht immer neue) Rechtsfragen sind mit der transnationalen bewaffneten Auseinandersetzung der USA mit der Terrororganisation bzw. dem Terrornetzwerk Al Quaida in das Blickfeld sowohl der Staatengemeinschaft als auch der Völkerrechtswissenschaft gerückt. Die Tötung Osama Bin Ladens verdeutlicht viele dieser Probleme, die verbreitet unter dem Stichwort der asymmetrischen Kriegführung diskutiert werden, wie unter einem Brennglas. Neue Technologien fordern das Ius in Bello immer wieder neu heraus, so gegenwärtig im Bereich der cyber warfare.

Während das Ius contra Bellum und das Ius in Bello die traditionellen Pfeiler unseres Forschungsfeldes markieren, wird seit kurzem unter dem Stichwort Ius post Bellum eine spannende Diskussion über die Frage geführt, ob sich im Zusammenhang mit Friedensschluss und „Konfliktnachsorge“ Prinzipien und Regeln ausmachen lassen, die sich zu einem eigenständigen dritten Pfeiler des Friedenssicherungsrechts zusammenfügen lassen. Zu dieser Frage wird mein Leidener Kollege Carsten Stahn demnächst eine internationale Fachtagung abhalten, auf der wir das neue Werk des amerikanischen Philosophen Larry MayAfter War Ends“ diskutieren werden.

Zu den Instrumenten, die typischerweise nach dem Ende eines bewaffneten Konflikts zum Einsatz kommen, gehört seit etwa zwanzig Jahren auch die Internationale Strafgerichtsbarkeit. Das neue Institut wird sich auch der weiteren normativen Vermessung dieser neuen völkerstrafrechtlichen Landschaft und der Erörterung der Frage annehmen, welchen Beitrag das in der Entwicklung begriffene Mehrebenensystem der Völkerstrafverfolgung zur Sicherung des Weltfriedens leisten kann.

Mit dem Institute for International Peace and Security Law soll die friedenssicherungsrechtliche Forschung durch zahlreiche Einzelstudien im gesamten soeben näher skizzierten Friedenssicherungsrecht vorangebracht werden. Wir wollen von diesem Institut aus aber auch mit den interessantesten Kolleginnen und Kollegen im In- und Ausland in größeren Forschungsprojekten zusammenarbeiten und dabei auch das interdisziplinäre Gespräch mit der Moralphilosophie, der Politikwissenschaft und der Wissenschaft von der Geschichte der internationalen Beziehungen suchen. Das Vorhaben meines Kollegen Carsten Stahn zum Ius post Bellum habe ich bereits erwähnt. Ein großes, von Köln und New York aus betriebenes, internationales Forschungsprojekt widmet sich etwa dem neuen Völkerstraftatbestand der Aggression, nachdem die Staaten hier im Jahre 2010 zu einem historisch zu nennenden Kompromiss gefunden haben.

Gerade an der Kölner Fakultät entspricht es schließlich einer guten Übung, bei der rechtswissenschaftlichen Forschung einen engen Kontakt zur Praxis zu wahren – mit reichem Gewinn für beide Seiten. Dementsprechend möchte ich im Rahmen des Instituts die engen Verbindungen zu zahlreichen Institutionen der nationalen und internationalen Praxis des Friedenssicherungsrechts weiter pflegen, die während meiner bisherigen Kölner Zeit und meiner vorherigen Tätigkeit im Bundesministerium der Justiz entstanden sind.

2. Ergeben sich hieraus auch Vorteile für die Studierenden an unserer Fakultät?

Die Vielfalt der völkerrechtlichen Lehrveranstaltungen an unserer Fakultät war dank der besonders großen Zahl der in Köln tätigen Völkerrechtlerinnen und Völkerrechtler bereits vor der Gründung des neuen Instituts sehr beeindruckend. Mit diesem soll das Angebot spezieller Vorlesungen und zum International Peace and Security Law verstetigt und durch Seminare vertieft werden. In der näheren Zukunft plane ich etwa ein Seminar zu den völkerrechtlichen Aspekten des Nahostkonflikts, gemeinsam mit Herrn Kollegen Haferkamp ein solches zur Piraterie in Geschichte und Gegenwart, und gemeinsam mit Herrn Kollegen Gercke ein solches zu cyber warfare. Darüber hinaus werden wir am neuen Institut eine friedenssicherungsrechtliche Spezialbibliothek aufbauen, die auch unseren Studenten zu Gute kommen soll und wird. Auch möchten wir in noch stärkerem Maß als bislang hochkarätige Gäste aus Praxis und Lehre des Friedenssicherungsrechts nach Köln einladen. Die bisherige Erfahrung zeigt, dass die Kölner Studenten das Angebot solcher Gastvorträge als willkommene Ergänzung zu ihrem „Pflichtpensum“ sehr gern annehmen. Ganz bestimmt werden uns – nicht zuletzt im Gespräch mit unseren Studenten – weitere Ideen kommen. Wir legen ja gerade erst los. Mit der Gründung des neuen Instituts verbindet sich jedenfalls der Anspruch, denjenigen angehenden Juristen, die sich der Arbeit an einer Weltfriedensordnung mit Eifer und Idealismus zuwenden möchten, einen überzeugenden Grund zu geben, in Köln zu studieren.

3. Was macht für Sie die Faszination am Völkerrecht und insbesondere am Friedenssicherungsrecht aus?

Das Völkerrecht reizt mich seit jeher wegen seines „langen historischen Atems“ und seiner engen Verbindung mit der internationalen Politik. Im Völkerrecht denkt man im Übrigen gemeinsam mit Kolleginnen und Kollegen aus aller Welt über dieselben Rechtsfragen globaler Bedeutung nach. Natürlich bringt jeder Diskutant seine nationale Rechtskultur mit in diese weltweite Diskussion und darf sicher auch gelegentlich für deren Vorzüge werben. Aber eine Verständigung setzt die Bereitschaft voraus, den jeweiligen nationalen Horizont zu überwinden, sich in fremde Rechtskulturen hinein zu denken und hinein zu fühlen, um am Ende zu einem Gespräch in weltbürgerlicher Gesinnung zu finden. Ein solches Gespräch mit dem Ziel führen zu dürfen, einen ganz kleinen Beitrag dazu zu leisten, die Dinge auf der Welt ein ganz klein wenig zum Besseren zu wenden, empfinde ich als großes Glück. Seit dem ersten Tag meines Studiums wollte ich mich innerhalb des Völkerrechts vor allem dem Friedenssicherungsrecht zuwenden, weil die Fragen, die sich hier stellen, buchstäblich existentielle Bedeutung haben. Im Zuge meines Studiums trat dann bald eine Begeisterung für die Grundlagenfragen des Strafrechts hinzu, und mit der Zeit habe ich mit freudigem Staunen festgestellt, wie viel sich Strafrechts- und Völkerrechtswissenschaft in manchem Grundsätzlichen zu sagen haben, wenn sie es möchten. Ich möchte es.

Hakenkreuz = Nazi?

3 Apr

Der Kölner Stadtanzeiger (KStA) berichtet von einem Abendschüler, der in der Schule Hakenkreuze zur Schau trägt. An sich ein klarer Fall des § 86a StGB, des Verwendens von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen – wäre da nicht die Tatsache, dass der Betreffende Hinduist ist und das Hakenkreuz in dieser Religion als Glückssymbol gilt. Der Schuldirektorin ist das egal: „Für mich ist das eindeutig. Das Hakenkreuz ist ein verfassungsfeindliches Symbol. Das Tragen ist strafbar.“ So zitiert der KStA die Schulleiterin, über deren juristische Qualifikation nichts Näheres bekannt ist. Den Hinweis, dass das was man als eindeutig bezeichnet, häufig doch nicht so eindeutig ist, spare ich mir mal.

§ 86a schützt als abstraktes Gefährdungsdelikt den demokratischen Rechtsstaat und den politischen Frieden. Wenn eine Handlung aber von vornherein überhaupt nicht dazu geeignet ist, diese Rechtsgüter zu beeinträchtigen, dann kann sie meines Erachtens auch nicht dem Tatbestand unterfallen. Bedenkt man das Argument der Schulleiterin, dass das Tragen der Hakenkreuze den Schulfrieden beeinträchtige, könnte dies dem Schüler aber wohl tatsächlich untersagt werden, ist das Bundesverfassungsgericht doch bedauerlicherweise der Auffassung, dass das verfassungsrechtliche geschützte Gut des „Schulfriedens“ (wo steht das eigentlich?) die Religionsausübungsfreiheit einschränken kann…

Edit: Jetzt auch bei lto.de.

Solarienverbot für Minderjährige verfassungsgemäß

30 Jan

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom  21.12.2011 (1 BvR 2007/10) entschieden, dass die am 04.08.2009 in Kraft getretene Vorschrift des § 4 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierter Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) verfassungsgemäß ist.

Die Benutzung von Anlagen nach § 3 zur Bestrahlung der Haut mit künstlicher ultravioletter Strahlung in Sonnenstudios, ähnlichen Einrichtungen oder sonst öffentlich zugänglichen Räumen darf Minderjährigen nicht gestattet werden.

Gegen die Verfassungsmäßigkeit des Verbots wurde vorgebracht, dass es Minderjährige in ihrer aus Art. 2 Abs. 1 resultierenden Handlungsfreiheit,  die Eltern in ihrem Erziehungsecht aus Art. 6 Abs. 2 GG und die Solarienbetreiber in Art. 12 Abs. 1 GG verletzte.

Zu Art. 2 Abs. 1 GG:

Das Bundesverfassungsgericht vertritt die Ansicht, dass der Eingriff in die aus Art. 2 Abs. 1 resultierende allgemeine Handlungsfreiheit der Betroffenen zwar keineswegs belanglos sei, da dieser die Dispositionsbefugnis über ihre Freizeitaktivitäten und Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich ihres Erscheinungsbildes genommen werde, ohne dass sie sich selbst gemeinschädlich verhalten würde. Auch habe jeder Mensch grundsätzlich die Möglichkeit, selbstbestimmt Handlungen vorzunehmen, die ein gesundheitliches Risiko aufweisen. Der mit dem Verbot verfolgte Jugendschutz ist hingegen als Rechtfertigungsgrund im Grundgesetz anerkannt (vgl. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG beispielsweise) und kann ausnahmsweise Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit rechtfertigen. Im Hinblick auf die Vermeidung oder Verminderung des Risikos von Hautkrebs und anderen Schäden erscheint das Verbot nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes verhältnismäßig. Gerade die Angemessenheit wird dadurch gewährleistet, dass der Minderjährige nach wie vor „Sonnenbaden“ oder private Solarien nutzen kann.

Zu Art. 6 Abs. 2 GG:

Der Einwand der Eltern, durch das Sonnenstudio-Verbot werde das Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verletzt, wurde ebenfalls mit der Begründung verneint, dass der Eingriff vor dem Hintergrund des Jugendschutzes gerechtfertigt sei und den Eltern genügend andere Möglichkeiten ließe, dem Kind UV-Strahlung zuzuführen.

Zu Art. 12 Abs. 1 GG:

Auch hier vertrat das Bundesverfassungsgericht, dass der Betreiber nicht in seinem Recht auf freie Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG verletzt sei. Insofern erweist sich auch hier der Eingriff vor dem Hintergrund des Jugendschutzes und der mit der UV-Strahlung verbundenen Gefahren als verhältnismäßig.

Zwei Gerichte, eine Kranke und (k)ein Auskunftsverweigerungsrecht

19 Jan

Der BGH hat heute entschieden, dass die vom OLG Stuttgart angeordnete Beugehaft gegen Christa Eckes, eine Zeugin im Verfahren gegen die ehemalige RAF-Terroristin Verena Becker wegen des Mordes am damaligen Generalbundesanwalt Buback, aufzuheben ist. (Pressemitteilung) Diese war angeordnet worden, weil Eckes angegeben hatte, sich durch eine Aussage in die Gefahr der Strafverfolgung zu bringen und sie deshalb die Aussage verweigert hatte. Grund für die Aufhebung war jedoch nicht, dass der BGH dies, anders als das OLG Stuttgart, ebenfalls so einschätzte, sondern dass der gesundheitliche Zustand der Zeugin eine umfangreiche (intensiv-)medizinische Behandlung erforderlich machte und dies in der JVA nicht sichergestellt werden konnte. Letztlich war die Entscheidung also nicht das Ergebnis einer Abwägung zwischen dem Strafverfolgungsinteresse und dem Interesse der Zeugin, sich nichtselbst zu belasten, sondern der Abwägung zwischen Strafverfolgungsinteresse und der Gesundheit bzw. dem Leben der Zeugin. Kurz: Der BGH erklärt dem OLG, dass man bei der Suche nach der Wahrheit nicht über Leichen gehen darf. Dass das OLG nicht selbst auf diese Idee gekommen ist, hinterlässt Fragezeichen.

Daneben gilt: wer Gefahr läuft, sich durch seine Aussage selbst einer Straftat zu bezichtigen, darf diese verweigern. Nemo tenetur se ipsum accusare! Um erst gar nicht in die Gefahr zu kommen, sich einem Verdachts auszusetzen, sollte die Aussageverweigerung bereits dann anerkannt werden, wenn die Möglichkeit besteht, dass irgendeine Antwort auf die Frage den Verdacht der Strafbarkeit begründen kann. Es geht also nur um die Möglichkeit der Selbstbelastung. Stünde hingegen nur demjenigen, der sich bei einer Aussage sicher der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt, das Auskunftsverweigerungsrecht zu, käme dessen Inanspruchnahme de facto einer Selbstbealstung gleich. Vorleigend kann man sich aber wohl die Frage stellen, welchem verdacht sie sich hätte aussetzen können. Denn, bis auf eine unmittelbare Beteiligung an dem Mord wären die in Betracht kommenden Delikte – § 138 StGB (Nichtanzeige geplanter Straftaten), 129a StGB (Bildung einer terroristischen Vereinigung) – heute verjährt, also nicht mehr verfolgbar, sodass insofern kein Auskunftsverweigerungsrecht mehr bestehen würde. Da es bei der Vernehmung jedoch um Gespräche aus dem Jahr 2008 handeln sollten, erschließt sich mir nicht, weshalb ein Auskunftsverweigerungsrecht vorliegen sollte – der BGH lässt diese Frage in seinem Beschluss offen. Aus der Ferne gehe ich deshalb davon aus, dass die ursprüngliche Entscheidung in Ordnung ging – lasse mich aber auch gerne eines Besseren belehren.

Andere schreiben dazu hier und hier.

Amnesty International: Guantanamo schließen!

6 Jan

Auf der Internetseite von Amnesty International findet sich eine Online-Petition, die am 23. Januar an US-Präsident Obama übergeben werden soll, die ihn zur Schließung des Gefangenenlagers Guantanamo auffordert. Diese zu unterzeichnen, dauert keine 30 Sekunden!

Von amnesty.de:

“Am 11. Januar 2002, wenige Monate nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001, wurden die ersten Häftlinge in das US-Gefangenenlager Guantánamo auf Kuba überführt. Seitdem wurde das Lager weltweit aufgrund schwerer Menschenrechtsverletzungen bekannt, darunter willkürliche Festnahmen, geheime Inhaftierungen, Folter und andere Misshandlung, außerordentliche Überstellungen und unfaire Gerichtsverfahren.

Zehn Jahre später befinden sich noch immer über 150 Gefangene in Guantánamo, der Großteil von ihnen in unbefristeter Haft ohne Anklage oder Gerichtsverfahren. Diejenigen, gegen die Anklage erhoben wurde, erhalten ein unfaires Verfahren vor einer Militärkommission, einige von ihnen könnten zum Tode verurteilt werden. Die US-Regierung behält sich das Recht vor, die Häftlinge selbst nach einem Freispruch durch die Militärkommission weiter unbefristet in Gewahrsam zu halten. Mit dem neuen Gesetz über den US-Verteidigungshaushalt 2012 wurden diese Praktiken nun sogar in einem Gesetz festgeschrieben. Die für Folter und andere Menschenrechtsverletzungen verantwortlichen Personen bleiben straflos, und bisher hat kein ehemaliger Häftling eine Entschädigung erhalten.”

Zur Petition

Aus aktuellem Anlass – Das Parteiverbotsverfahren (Art. 21 GG i. V. m §§ 13 I Nr. 2, 43 ff. BVerfGG)

13 Dez

I. Vorbemerkung

Nach der Aufdeckung einer rechtsradikalen terroristischen Vereinigung in Deutschland, die seit gut dreizehn Jahren völlig unbehelligt neun Menschen mit Migrationshintergrund und eine Polizistin ermorden und einen Polizisten lebensgefährlich verletzen sowie einen schweren Bombenanschlag in der Kölner Keupstraße, einer Einkaufsstraße, in welcher sich hauptsächlich Geschäfte von türkischstämmigen Einwanderern befinden, mit zweiundzwanzig z. T. Schwerverletzten verüben konnten, wird in der Politik aber auch in der breiten Öffentlichkeit erneut über ein Parteiverbotsverfahren gem. Art. 21 GG i. V. m §§ 13 I Nr. 2, 43 ff. BVerfGG der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) vor dem Bundesverfassungsgericht diskutiert. In der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland gab es bisher drei Parteiverbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, wobei zwei erfolgreich waren und ein Drittes scheiterte. Das Erste 1952 (BVerfGE 2, 1 ff.) gegen die Sozialistische Reichspartei (SRP) und das Zweite 1956 (BVerfGE 5, 85 ff.) gegen die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) waren erfolgreich. Das Dritte (BVerfGE 107, 339 ff.)  von 2001 bis 2003 gegen die NPD war aus Zulässigkeitsgründen erfolglos. Daher sollen an dieser Stelle einmal das Verfahren eines Parteiverbotes vor dem Bundesverfassungsgericht und die materiellen Voraussetzungen, die zu einem Parteiverbot führen können, vorgestellt werden.

II. Einleitung eines Verbotsverfahrens

Nach Art. 21 II 2 GG entscheidet über die Frage der Verfassungswidrigkeit einer Partei allein das Bundesverfassungsgericht. Antragsberechtigt für ein Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht sind nach Art. 21 III GG i. V. m. § 43 BVerfGG der Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung (§ 43 I BVerfGG). Eine Landesregierung nur, wenn der Antrag sich gegen eine Landespartei richtet (§ 43 II BVerfGG). Der Antragsgegner muss eine politische Partei im Sinne der Begriffsbestimmung von § 2 PartG sein. Handelt es sich indes nicht um eine politische Partei i. S. v. § 2 PartG, so steht der jeweiligen Verbotsbehörde nach Art. 9 II GG i. V. m. § 3 II VereinsG die Befugnis zu die Vereine zu verbieten, wenn deren Zwecke oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten. Dies sind die Landesinnenminister oder der Bundesminister des Inneren. Der Verbotsantrag darf nicht formlos erfolgen. Es bedarf eines schriftlichen Antrages mit Begründung und die Benennung derjenigen Beweismittel, die nach Auffassung des Antragstellers die Verfassungswidrigkeit erweisen (§ 23 I BVerfGG).

In dem dann beginnenden Vorverfahren gibt das Bundesverfassungsgericht dem Vertretungsberechtigten der betroffenen Partei, dem Vorstand (§ 44 BVerfGG i. V. m. § 11 PartG), binnen einer bestimmten Frist, Gelegenheit zur Äußerung und beschließt dann, ob der Antrag als unzulässig oder als nicht hinreichend begründet zurückzuweisen oder ob die Verhandlung durchzuführen ist (§ 44 BVerfGG).

III. Begründetheit des Verbotsverfahrens

Nach Art. 21 II 1 GG ist der Antrag begründet und eine Partei dann verfassungswidrig, wenn sie nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Die freiheitliche demokratische Grundordnung i.S.d. Art. 21 II GG lässt sich nach dem Bundesverfassungsgericht „als eine Ordnung bestimmen, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem jeweiligen Willen der Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt“ (BVerfGE 2, 1 [12 f.]), wobei zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung mindestens zu rechnen sind: „die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition“ (BVerfGE 2, 1 [13]; siehe auch BVerfGE 2, 1 [Leitsatz Nr. 2]).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt indes eine Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung noch nicht vor, wenn eine Partei diese Prinzipien nicht anerkennt, diese ablehnt oder ihnen andere Prinzipien entgegensetzt. Hinzukommen muss zusätzlich eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung der Partei gegenüber der bestehenden Ordnung, wobei sie den Willen besitzen muss erkennbar planvoll vorgehend das Funktionieren dieser Ordnung zu beeinträchtigen und im weiteren Verlauf zu beseitigen (BVerfGE 5, 85 [141 f.]).

Unter dem Bestand der Bundesrepublik Deutschland ist ihre territoriale Unversehrtheit und ihre politische Unabhängigkeit zu verstehen.

Ob die von einem Verbotsantrag betroffene Partei letztendlich, ausgehend vom Wortlaut des Art. 21 II 1 GG darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen oder ihren Bestand zu gefährden, richtet sich nach den in der Gegenwart nachweisbaren Zielen der Partei. Die Ziele der Partei ergeben sich dabei in der Regel aus dem Parteiprogramm, den sonstigen parteiamtlichen Erklärungen, den Schriften der von der Partei als maßgebend anerkannten Autoren über die politische Ideologie der Partei, den Reden der führenden Funktionäre, aus dem in der Partei verwendeten Schulungs- und Propagandamaterial, sowie aus den von ihr herausgegebenen Zeitungen und Zeitschriften (BVerfGE 5, 85 [144]), wobei heutzutage auch die von der betroffenen Partei in den neuen Medien, vor allem im Internet, verbreiteten und von ihr zu verantwortenden Inhalte und Beiträge in Websides, Newsletters, Blogs etc. zu zählen sind. Indes sind auch geheime Zielsetzungen mit in die Beurteilung der Verfassungswidrigkeit einzubeziehen (BVerfGE 2, 1 [20]; 5, 85 [144]) Daneben kann aber auch das Verhalten der Parteiorgane und der Anhänger der Partei ausschlaggebend sein. Wobei als Parteianhänger nicht nur die Mitglieder der Partei zu verstehen sind, sondern auch diejenigen Personen, die sich offen zu der Partei bekennen, sich mit ihren Zielen identifizieren und sich damit für sie einsetzen (vgl. BVerfGE 5, 85 [144]).

IV. Wirkungen eines Parteiverbots

Die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer Partei muss gem. §§ 13 Nr. 2, 15 IV 1 BVerfGG, divergierend vom Regelfall, nicht mit einer einfachen Mehrheit der Mitglieder des zuständigen Senats, sondern mit einer 2/3 Mehrheit der Senatsmitglieder getroffen werden. Diese qualifizierte Mehrheit von sechs Senatsmitgliedern gilt im Übrigen auch für die im Vorverfahren zu treffende Entscheidung, dass der Antrag zulässig und hinreichend begründet und deshalb die Verhandlung durchzuführen ist (BVerfGE 107, 339 [357]).

Bestätigt sich der Verbotsantrag letztendlich als begründet, so stellt das Bundesverfassungsgericht nach § 46 I BVerfGG fest, dass die Partei verfassungswidrig ist. Indes kann die Feststellung auf einen rechtlich oder organisatorisch Teil der Partei beschränkt werden (§ 46 II BVerfGG). Nach § 46 III 1 BVerfGG sind mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit die Auflösung oder des selbstständigen Teils der Partei und das Verbot eine Ersatzorganisation zu schaffen, zu verbinden. Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 46 III 2 BVerfGG ferner – dies steht aber in seinem Ermessen – die Einziehung des Vermögens der verbotenen Partei oder des verbotenen selbständigen Teils zugunsten des Bundes oder eines Landes, sofern es sich um eine Landespartei gehandelt hat, zu gemeinnützigen Zwecken aussprechen.

In einem nachfolgenden Beitrag wird anhand des ablehnenden Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG 107, 339) zum Verbot der NPD der Frage nachgegangen, wie und unter welchen Voraussetzungen ein erneuter Verbotsantrag gegen die NPD erfolgreich sein kann.

Kirsten Dunst und “ihr” Stalker

12 Dez

Stein des Anstoßes für diesen Beitrag war der Artikel auf Spiegel Online, indem geschildert wurde, wie die Schauspielerin Kirsten Dunst sich “erfolgreich” gegen einen Stalker vor einem Gericht in Los Angeles (USA) wehrte. Im Wesentlichen ging es um ein Verbot, sich Dunst auf ca. 100 Metren räumlich zu nähern.

Ich nehme diesen Vorgang zum Anlass, auf den deutschen Straftatbestand der Nachstellung (§ 238 StGB) hinzuweisen. Dieser steht im 18. Abschnitt des BT und ist gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 7 lit. b) JAG NW (theoretisch) tauglicher Prüfungsstoff in der ersten Prüfung. Insbesondere in mündlichen Prüfungen dürften sich Fragen anbieten, die auf der Schnittstelle von Straf- und Verfassungsrecht liegen, da der Tatbestand entsprechende Probleme aufweist, die auch ohne vertiefte Kenntnisse durch Auslegung ermittelt werden können.

Das Wichtigste ist zunächst natürlich die Lektüre der Vorschrift. § 238 StGB beschreibt in Abs. 1 recht vielgestaltig Verhaltensweisen, welche das “typische” Stalking darstellen. So heißt es auch in dem SpOn-Beitrag, Dunst wurde mit “50 Briefen bombardiert” und mindestens fünf mal habe der Stalker in einem Auto vor ihrer Haustür gewartet, bzw. Dunst´Mutter vor deren Haustüre abgepasst. Da der Straftatbestand sich als Instrument zur Flankierung des zivilrechtlichen Schutzes vor Nachstellungen (vgl. etwa Gewaltschutzgesetz) versteht, reicht die Vornahme der dort beschriebenen Handlungen allerdings noch nicht aus. Problematisch ist insbesondere, dass die Tathandlungen bisweilen für sich genommen zunächst einmal nicht sozial inadäquat erscheinen (sich irgendwo aufhalten; Telefonieren; SMS versenden etc.). Daher müssen diese Handlungen “unbefugt” und “beharrlich” vorgenommenen werden. Der Täter muss also eine gewisse Hartnäckigkeit an den Tag legen, was im Einzelfall zu eruieren sein dürfte; eine wiederholte Tatbegehung ist demnach Voraussetzung, aber nicht alleine ausreichend. Zudem müssen die Tathandlungen bei dem Opfer zu einer “schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung” führen. Dass diese Formulierung der Ausfüllung bedarf ist klar. Fraglich ist, was darunter zu verstehen ist? Maßgeblich soll die Opfersicht sein. Hier soll den Ausschlag geben, dass eine überdurchschnittliche Belästigung vorliegt. Nicht ausreichend sollen regelmäßig hinzunehmende und bloß belästigende Beeinträchtigungen sein….hier ist die Argumentation am Einzelfall gefragt.

Überaus problematisch ist in diesem Zusammenhang auch § 238 Abs. 1 Nr. 5 StGB (eine andere vergleichbare Handlung). Bei dieser Formulierung deutet sich ein Konflikt mit dem für das Strafrecht so bedeutsamen Bestimmtheitsgrundsatz an. Empfehlenswert ist hier die Lektüre des Beschlusses des BGH aus dem November 2009 (mit zust. Anm von Gazeas; NJW 2010, 1680ff.). In dieser Entscheidung hat der BGH sich erstmals zum § 238 StGB geäußert und in einem obiter dictum den Auffangtatbestand in Nr. 5 als iHa den Bestimmtheitsgrundsatz verfassungsrechtlich sehr bedenklich eingestuft (die hL hält Nr. 5 für verfassungswidrig; vgl. bei Gazeas S. 1685 mwN).

Essenz: zumindest die Problemkreise des Wortlauts der Norm und die Bedenken iHa Nr. 5 und das Bestimmtheitsgebot sollte man in der Prüfung beherrschen. Für deutsche Gerichte könnte sich der konkrete Fall auch noch stellen….Kirsten Dunst besitzt nämlich (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit und “könnte sich vorstellen, mal in Berlin zu leben”. Dann müsste ihr französischer Stalker auch nicht mehr sein Hab und Gut veräußern, um kostspielige Anreisen in die USA zu finanzieren…

Mumia Abu-Jamal und das Bundesverfassungsgericht

8 Dez

Der wegen Mordes an einem Polizisten vor 30 Jahren zum Tode verurteilte US-Amerikaner und von seinen Unterstützern als politischer Häftling angesehene Mumia Abu-Jamal wird, nachdem der zuständige Staatsanwalt erklärt hat, nicht mehr auf der Todesstrafe zu bestehen, nun nicht mehr hingerichtet werden, sondern eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung („life without parole“) verbüßen.

Neben der Todesstrafe wäre in Deutschland auch eine solche Freiheitsstrafe ohne jede Möglichkeit jemals wieder in Freiheit zu gelangen verfassungswidrig. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 1977 (BVerfGE 45, 187) entschieden. Danach gehört „zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs [...], daß dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden. Denn “ein menschenwürdiger Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe [ist] nur dann sichergestellt ist, wenn der Verurteilte eine konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance hat, zu einem späteren Zeitpunkt die Freiheit wiedergewinnen zu können; [...] der Kern der Menschenwürde wird getroffen, wenn der Verurteilte ungeachtet der Entwicklung seiner Persönlichkeit jegliche Hoffnung, seine Freiheit wiederzuerlangen, aufgeben muß.“ Aus dem Rechtsstaatsprinzip folge, dass allein die Möglichkeit einer Begnadigung nicht genügt, um der lebenslangen Freiheitsstrafe den Verstoß gegen die Menschenwürde zu nehmen. Denn die Entscheidung für oder gegen eine Begnadigung erfolgt nach freiem Ermessen und ist nicht justiziabel. Vielmehr müssten die Voraussetzungen für eine mögliche Freilassung gesetzlich geregelt werden. Dieser Verpflichtung ist der Gesetzgeber mit § 57a StGB nachgekommen, der eine Aussetzung des Strafrests vorsieht, wenn der Verurteilte mindestens 15 Jahre verbüßt hat, keine besondere Schwere der Schuld vorliegt, von dem Verurteilten keine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht und er der Freilassung zustimmt (ob letzterer Punkt jemals problematisch ist?).

In Anbetracht der Tatsache, dass Abu-Jamal kein “normaler Häftling” ist, sondern zur Galionsfigur des Kampfes gegen die Todesstrafe und Rassendiskriminierung avanciert ist, sei noch auf einen Artikel von Spiegel Online hingewiesen, der sich mit dem Phänomen befasst, dass Weiße in den Vereinigten Staaten viermal häufiger begnadigt werden als Menschen anderer Hautfarbe.

Der Stolz der Griechen: Makedonien vs. Mazedonien

5 Dez

Der Internationale Gerichtshof hat heute über den kurios anmutende Namensstreit zwischen Griechenland und Mazedonien entschieden, über den Michael Martens in der FAZ (Ausgabe vom 5.10.2011, Seite 10) schreibt. Griechenland wirft Mazedonien Irredentismus in Bezug auf die griechische Region Makedonien mit deren Hauptstadt Thessaloniki vor, dass Mazedonien sich diese Region also einverleiben wolle. Dies hat zu  skurrilen Auswüchsen geführt.

So durfte Mazedonien den Vereinten Nationen nicht als „Mazedonien“, sondern laut der Sicherheitsresolution 817 nur als „Former Yugoslav Republic of Macedonia“ („Fyrom“) beitreten und belegte Griechenland Mazedonien 1994 mit einem 18 Monate dauernden Handelsembargo, das Mazedonien empfindlich traf und das nur mit Hilfe eines unter internationalen Vermittlungen zustande gekommenen Abkommens beigelegt werden konnte. Unter dem Namen „Fyrom“ durfte Mazedonien der OSZE, dem Europarat, dem Programm „Partnerschaft für Frieden“ und anderen Organisationen beitreten. Gegen den – von den übrigen Mitgliedsstaaten begrüßten! – Beitritt zur Nato opponiert Griechenland jedoch – wie auch gegen einen EU-Beitritt – bis heute. In dieser Blockade NATO sah Mazedonien einen Verstoß gegen das genannte Abkommen.

Heute nun hat der Internationale Gerichtshof in Den Haag entschieden, dass der Widerspruch gegen den NATO-Beitritt Mazedoniens einen Verstoß gegen das Abkommen von 1994 darstellt, das Griechenland – verkürzt – verpflichtet, Mazedonien keine Steine in den Weg zu legen, sofern es Internationalen Organisationen nicht als Mazedonien, sondern als Fyrom beitritt. Griechenland muss diese Haltung also aufgeben und man darf wohl davon ausgehen, dass einem NATO-Beitritt Mazedoniens nichts mehr im Wege steht und Griechenland sich nun anderen Themen zuwenden kann.

Ö-Recht-Basics: Teil II – Die Verhältnismäßigkeit

3 Dez

Jeder kennt sie, doch vielen Studenten gelingt gerade in den ersten Semestern die saubere Prüfung nicht. Dabei kann die Verhältnismäßigkeit einen wesentlichen Schwerpunkt der öffentlich-rechtlichen Klausur bilden, sodass ein sicheres Vorgehen im Rahmen dieser Prüfung von Vorteil ist.

I. Herleitung
Die Herleitung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist zwar umstritten, es reicht jedoch grundsätzlich der Hinweis hierauf und die kurze Nennung der Ansichten, da es im Ergebnis unstreitig ist, dass sie zu prüfen ist. Zum Teil wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus spezialgesetzlich geregelten Fällen wie § 2 PolG NRW oder § 15 OGB NRW hergeleitet. Andere ziehen diesen Gedanken aus der Wirkung der Grundrechte. Vorzugswürdig nach meiner Ansicht erscheint es jedoch, das Verhältnismäßigkeitsprinzip aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 III GG herzuleiten.
II. Grundüberlegung
Zu hinterfragen ist zunächst, zwischen welchen Faktoren überhaupt eine Verhältnismäßigkeit bestehen muss. Oftmals wird es sich um eine Maßnahme einer Behörde handeln, die durch ein bestimmtes Mittel charakterisiert ist und auf die Erreichung eines erstrebten Zweckes gerichtet ist.
III. Zweck 
Zunächst ist daher isoliert zu hinterfragen, welchen Zweck die öffentliche Hand mit ihrer Vorgehensweise verfolgt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass dem Gesetzgeber bei de Zwecksetzung ein gewisser Entscheidungsspielraum zugute kommt, sodass der Prüfungsumfang des Bundesverfassungsgerichtes beschränkt ist.
III. Mittel
Anschließend ist das Mittel zur Erreichung des erstrebten Zweckes näher zu betrachten und zu benennen. Dabei kann die öffentliche Hand auf eine Vielzahl von Mitteln zurückgreifen (Verwaltungsakt, Gesetz, schlichtes Verwaltungshandeln,…), die jedoch anhand des konkret zu betrachtenden Einzelfalls individualisiert werden müssen.
IV. Verhältnismäßigkeit 
Im Rahmen der anschließenden Prüfung ist nun das Verhältnis von Zweck und Mittel anhand des konkreten Falls zu erörtern.

1. Geeignetheit
Das Mittel ist zur Erreichung des erstrebten Zweckes geeignet, sofern es zumindest der Förderung des anvisierten Ziels dienen kann. Es muss eine generelle Tauglichkeit des Mittels vorliegen, die Wahrscheinlichkeit der Zweckerreichung zu erhöhen. Dem Gesetzgeber wird in diesem Zusammenhang ein Recht auf prognostischen Irrtum eingeräumt, was dem weiten Entscheidungsspielraum bei der Zwecksetzung entspricht, sodass die Geeignetheit nur bei offensichtlicher Untauglichkeit zu verneinen ist.

2. Erforderlichkeit

Ferner muss das gewählte Mittel auch erforderlich sein, den konkreten Zweck zu erreichen. Erforderlich ist das Mittel dann, wenn es von mehreren gleich geeigneten Mittel den Betroffenen und die Allgemeinheit am wenigsten belastet. Man spricht insofern auch von einem Interventionsminimum, dass die öffentliche Hand als Maßstab berücksichtigen soll. Ziel ist es, der öffentlichen Gewalt die Pflicht aufzuerlegen, bei der Wahl des Mittels behutsam und bedacht vorzugehen und den Betroffenen nicht über das notwendige Maß hinaus zu belasten.

3. Angemessenheit

Schließlich mündet die Prüfung in der Beurteilung der Beurteilung der Angemessenheit des Mittels im Hinblick auf den erstrebten Zweck. Das eingesetzte Mittel darf nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen. Besonders wichtig ist auch hier, konkret am Fall zu argumentieren und die Umstände des Einzelfalls hinreichend in der Argumentation zu berücksichtigen. Ziel ist es, eine Berücksichtigung der Interessen und Rechte (z.B. auch Grundrechte) des Betroffenen zu gewährleisten.

V. ACHTUNG: “Verhältnismäßigkeit” bei gebundenen Entscheidungen?
Sind die Voraussetzungen eines bestimmten Tatbestands gegeben, so ergibt sich bei gebundenen Entscheidungen die Rechtsfolge in der Regel aus der einschlägigen Vorschrift. So sieht beispielsweise § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG NRW  vor, dass die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes  zu untersagen ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
Im Einzelfall kann und muss hiervon jedoch eine Ausnahme gemacht werden, wenn die einschlägige Vorschrift nur eine typisierende Betrachtung zugrunde legt und nicht allen im konkreten Einzelfall bestehenden Gegebenheiten gerecht wird. Dies kommt insbesondere dann in Betracht und ist vor allem dann zu erwägen, wenn das Gesetz selbst ergreifbare Minusmaßnahmen vorsieht.
§ 5 GastG NRW selbst sieht die Möglichkeit vor, dem Gaststättengewerbebetreiber nachträglich Auflagen aufzuerlegen, sodass im Einzelfall die Erteilung von Auflagen der Rücknahme der Erlaubnis aus gründen der Verhältnismäßigkeit vorzuziehen ist.
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