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AG Lübeck: Urt. v. 08.06.2011 – 746 Js 13196/11 – Bespritzen mit Sperma als Körperverletzung gem. § 223 StGB (BeckRS 2011, 19102)

29 Feb

Sachverhalt nach BeckRS 2011, 19102 (verkürzt)

Der A begab sich zu einem Supermarkt. Er führte ein Fläschchen gefüllt mit eigenem Sperma in der Absicht bei sich eine beliebige Frau bei geeigneter Gelegenheit mit dem Sperma zu bespritzen. Im Supermarkt angekommen, stellte er sich dort mit einigen Artikeln in eine Schlange im Kassenbereich. Vor ihm stand die M, der er das mit Sperma gefüllte Fläschchen auf die Kleidung spritzte. A kam es auf eine gedankliche Erregung während der Tat an, die aber ausblieb. M bemerkte dies, empfand starken Ekel und fühlte sich in ihrer Ehre herabgesetzt. Sie leidet seit ihrer Jugendzeit unter psychischen Problemen. Im Alter von 15 Jahren wurde sie zudem Opfer einer Vergewaltigung. M litt in der Folge unter erheblichen psychischen Belastungen und etwa eine Woche nach der Tat zudem unter massiven Schlafstörungen, die sich gegenüber den Schlafstörungen, die sie sonst zuweilen hat, verschlimmerten. Die Tat des A ließ die Erinnerung an die an ihr begangene Sexualstraftat wieder in ihr Bewusstsein treten. M leidet ferner an Multipler Sklerose, was sich beim Auftreten von Stress in Muskelkrämpfen äußert. Durch die durch die Tat des A ausgelösten Belastungen erlitt M wiederholt Krampfanfälle, was zu Schmerzen in Armen und Beinen führte. Der A nahm mögliche Folgeschäden der M über das unmittelbare Bespritzen mit Sperma hinaus, insbesondere Beeinträchtigungen des seelischen Wohlbefindens in Kauf. Es kam ihm zwar auf derartige Folgen nicht an, er fand sich aber mit ihnen ab. Mögliche Folgen für sein Opfer M waren ihm im Zeitpunkt der Tatbegehung egal, da er die M als Lust-/Sexualobjekt ansah, an dem er seine eigenen Fantasie freien Lauf lassen konnte. Davon, dass M oder andere anwesende Personen etwas bemerkten ging der A nicht aus. Er wollte vielmehr, dass die Tat selbst unbeobachtet bleibt.

Das AG hat den bereits einschlägig vorbestraften A wegen vorsätzlicher Körperverletzung gem. § 223 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten ohne Bewährung verurteilt.

Anmerkung

Mag dieser Fall auch widerwärtig und gerade für das Opfer äußerst erniedrigend sein, soll dennoch hier auf ihn eingegangen werden, da er zum einen verdeutlicht, wann eine psychische Beeinträchtigung in eine Körperverletzung umschlägt und zum anderen wesentliche Probleme aus dem AT hinsichtlich der objektiven und subjektiven Zurechnung behandelt. Das AG subsumiert den oben dargestellten Sachverhalt geradezu in fast mustergültig schulmäßiger Form, weshalb die Lektüre der Entscheidungsgründe dringend zu empfehlen ist.

Das Gericht beginnt seine Prüfung mit den einschlägigen Definitionen zur körperlichen Misshandlung und zur Gesundheitsbeschädigung, lässt indes ausdrücklich offen unter welche Alternative es letztendlich subsumiert. Es stellt zunächst, basierend auf der hM., klar, dass allein der Ekel den M empfunden hat noch nicht unter die beiden Alternativen fällt und somit keine Körperverletzung darstellt, da der Ekel als solcher keine körperlichen Auswirkungen hat, weil eine Einwirkung, die lediglich das seelische Wohlbefinden beeinträchtigt, wie z.B. die Auslösung von Panik- und Angstgefühlen, den objektiven Tatbestand der Körperverletzung grundsätzlich nicht erfüllen. Ein Umschlagen in eine Körperverletzung setzt nach der Ansicht des Gerichts dann ein, wenn infolge von Abscheu und Ekel körperliche Wirkungen hinzutreten, wobei auch solche psychischen Beeinträchtigungen ausreichen, die den Körper im weitesten Sinne in einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand von nervlicher Art, versetzen, weshalb auch somatische Tatfolgen wie Schlaflosigkeit und Angstzustände zumindest dann als tatbestandliche Körperverletzung anzusehen sind, wenn sie nicht nur unerheblichen Ausmaßes sind. Konsequent bejaht das Gericht daher, das die Tat des A hier einen somatisch objektivierbaren Zustand hervorgerufen hat, weil die M nach der Tat eine Woche unter verschlimmerten Schlafstörungen litt und die Krampfanfälle, die zwar in der Vorerkrankung (MS) angelegt sind durch den durch die Tat ausgelösten Stress erneut aufgetreten sind. Nach der Ansicht des Gerichts sind diese somatischen körperlichen Auswirkungen sowohl subjektiv aus der Sicht der M als auch aus der objektiven Sicht eines Dritten als erheblich einzustufen.

Das Gericht rechnet mit überzeugender Begründung die Tatfolgen dem A auch objektiv zu. Es verneint insgesamt einen atypischen Kausalverlauf, da außergewöhnliche Tatfolgen, die A nicht hätte erkennen und mit diesen nicht hätte rechnen können nicht gegeben sind. Als Hauptargument führt das Gericht unter wörtlicher Zitierung einer Entscheidung des OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe NJW 2003, 1263, 1264) aus, dass dem A auch die Kenntnis zuzuschreiben ist, „dass sich Geschädigte in ihren psychischen Reaktionen auf an ihnen verübten Straftaten voneinander unterscheiden und eine besondere Anfälligkeit gerade von weiblichen Geschädigten dann besteht, wenn sie bereits früher – was nicht selten ist – Opfer einer Gewalttat geworden sind“. Das AG beendet nach weiteren Ausführungen zur Vorhersehbarkeit der konkreten Tatfolgen bei M die objektive Zurechnung mit dem treffenden Satz: „Der Angeklagte konnte schlichtweg nicht darauf vertrauen, nicht auf ein vorgeschädigtes Opfer treffen zu können, sondern musste jederzeit damit rechnen“.

Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes definiert das AG Lübeck diesen dann vorbildlich wie folgt: „Bedingter Vorsatz ist dann gegeben, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Körperverletzungserfolges als möglich und nicht ganz fern liegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit ihr abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch unerwünscht sein. Ausreichend ist dabei, dass dem Täter der als möglich erkannte Erfolg gleichgültig ist.“ Das AG sieht diese Voraussetzungen mit zutreffender Begründung als erfüllt an, da dem A auf Grund seiner einschlägigen Vorbestrafungen in ähnlichen Fällen auch zum Tatzeitpunkt bekannt gewesen sei, dass Opfer über das unmittelbare Bespritzen hinaus auch körperlich in Anspruch genommen würden. Deshalb konnte er nicht auf ein Ausbleiben des Taterfolges vertrauen. Nach der überzeugenden Ansicht des Gerichts hat sich A über die als möglich erkannten Tatfolgen hinweggesetzt. Da dem A der Eintritt der von ihm erkannten Tatfolgen im Endeffekt gleichgültig war, rechnet ihm das AG diese subjektiv mit Eventualvorsatz auch zu. Interessant an dieser subjektiven Zurechnung des Gerichts ist, dass es neben der sog. „Billigungstheorie“ der Rechtsprechung für seine Argumentation, unter Berufung auf BGH NJW 1960, 1821, 1822; BGHSt 40, 304, 306, die auch heute noch vertretene „Gleichgültigkeitstheorie“ (siehe dazu eingehend Engisch, Untersuchungen über Vorsatz und Fahrlässigkeit im Strafrecht, 1930, S. 186 ff.) heranzieht. Hieran erkennt man, dass sich die Rechtsprechung nicht unbedingt auf eine der Theorien, die sowohl ein kognitives (Wissen) und ein voluntatives (Wollen) Element zur Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit enthalten, konkret festlegt, sondern diese zur Begründung ihrer Entscheidungen in „gemischter Form“ heranzieht.

Einziger Kritikpunkt an der Entscheidung des AG Lübeck ist die Verneinung des Tatbestandes der Beleidigung gem. § 185 StGB. Das Bespritzen mit Sperma ist ganz offensichtlich eine degradierende Kundgabe der Nicht- und Missachtung der M als reines Lust- und Sexualobjekt, die den Geltungswert der M, d. h. ihre Geschlechtsehre völlig negiert (so auch Hecker, Jus 2012, 179, 181). Indes lässt das AG hier den Tatbestandsvorsatz hinsichtlich des Kundgabewillens entfallen, da A keinen Kundgabevorsatz gehabt habe, weil ihm nach seiner unwiderleglichen Einlassung, dass die Tat (zunächst) unbemerkt bleiben solle, ein Eventualvorsatz nicht nachzuweisen gewesen sei. Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden. A führte seine Tat in einer Schlange eines Supermarktes aus und konnte so sehr wohl erkennen und musste auch damit rechnen, dass die Möglichkeit bestand, dass seine Tat, wenn auch nicht unbedingt von M sondern von anderen Kunden im Kassenbereich entdeckt werden konnte. Dies nahm er auch billigend in Kauf bzw. ihm war dies im Endeffekt auch gleichgültig (ähnlich Hecker, Jus 2012, 179, 181).

Ergänzende Literatur: Hecker, Jus 2012, S. 179 ff.

Weihnachtsgeschenk gesucht? Wünscht euch doch ein Zeitschriften-Abo !

23 Dez

Vielleicht geht es einigen von euch genauso wie mir. Weihnachten steht vor der Tür, aber eigentlich seid ihr mit allem recht zufrieden und habt keine allzu großen Wünsche (oder ihr seid sogar Idealisten und legt keinen allzu großen Wert auf die Kommerzialisierung von Weihnachten)? Dennoch möchte euch jemand eine Freude bereiten und etwas schenken, was ihr auch gebrauchen könnt. Vielleicht lohnt sich die Überlegung, sich ein Abonnement einer juristischen Fachzeitschrift schenken zu lassen?

Sicherlich hat man auch die Möglichkeit, eine Vielzahl von Zeitschriften an der Universität zu lesen. Die regelmäßige Lektüre einer Ausbildungszeitschrift erscheint empfehlenswert, denn die aktuelle Rechtsprechung ist vor allem auch im Hinblick auf das Staatsexamen eine durchaus relevante Materie. Zudem kann man einen Eindruck gewinnen, mit welchen Fällen sich die Gerichte wirklich beschäftigen. Außerdem ist die Lektüre eine willkommene Abwechslung zu Lehrbüchern, die sich primär mit der Vermittlung von theoretischen Kenntnissen auf einem abstrakten Niveau beschäftigen. In Anbetracht der Tatsache, dass viele von euch vermutlich Rechtswissenschaften studieren, weil sie später einen Beruf als Anwalt oder Richter ausüben wollen und daher von einem Grundinteresse an rechtlichen Themen auszugehen ist, ist ein solches Abonnement als Geschenk durchaus überlegenswert.

Ich erzähle vermutlich niemandem im fortgeschrittenen Stadium etwas Neues (und möchte hier auch keine Werbung machen), wenn ich sage, dass die Rechtsprechungsübersicht von Alpmann Schmidt und die Life & Law von Hemmer für Studenten besonders interessant sind, weil sie die Gutachtentechnik beherzigen, die im ersten Staatsexamen von besonderer Bedeutung ist. Zudem ist die Trefferquote im Hinblick auf mögliche Klausurthemen im Examen relativ hoch. Auch von der Aktualität der besprochenen Fälle kann sich manch eine andere Fachzeitschrift “eine Scheibe von abschneiden”. Für Referendare und Studenten vor dem ersten Staatexamen sind beide Zeitschriften eigentlich empfehlenswert (mein subjektiver Eindruck). Auch Preislich halten sich beide meines Erachtens im Rahmen des Angemessenen.

Aber auch ein Blick auf andere Zeitschriften sei gestattet. Zeitschriften wie die NJW, MdR, JA, JuS oder die JURA dürften den meisten Studenten ebenfalls ein Begriff sein. Bei der JuS und der JURA handelt es sich ebenfalls eher um Ausbildungszeitschriften. Neben Lernbeiträgen für Studenten und Referendare sind hier vor allem auch Klausurfälle zum Üben enthalten. JURA hat das Angebot sogar noch erweitert und der Zeitschrift ein Karteikartensystem hinzugefügt, auf dem die aktuelle Rechtsprechung zum Lernen abgedruckt ist. Zwar wird hier nicht die Gutachtentechnik berücksichtigt. Dafür findet man aber auch Aufsätze zu interessanten Themen und Lernbeiträge, die zum Teil auch von Referendaren oder wissenschaftlichen Mitarbeitern verfasst werden. Die MdR und die NJW eignen sich hauptsächlich zur Lektüre der aktuellen Rechtsprechung. Aufsätze lassen sich auch hier finden, bilden aber nicht den Schwerpunkt der Zeitschrift. Diese Zeitschriften werden sicherlich auch im Hinblick auf die regelmäßige Lektüre eher von Praktikern genutzt als von Studenten. Weniger bekannt ist die NRÜ. Sie ähnelt sehr der RÜ,  hinsichtlich des Gutachtenstils und des Umfangs zeichnen sich aber Unterschiede ab.

Es gibt natürlich noch mehr juristische Zeitschriften – insbesondere rechtsgebietsspezifisch -, die ihre Daseinsberechtigung genießen und auf jeden Fall lesenswert sind. Ich will hier auch keine Bewertung oder Empfehlung aussprechen. Ich würde jedem raten, einfach mal einen Blick in die jeweiligen Zeitschriften zu werfen und für sich zu entscheiden, welche Zeitschrift für die regelmäßige Lektüre in Betracht käme. Zudem möchte ich darauf hinweisen, dass es auch interessante Internet-Zeitschriften wie die ZJS gibt, die kostenlos ihre Inhalte zur Verfügung stellen und ebenfalls lesenswert sind. 

 

Otto Palandt – 60 Jahre nach seinem Tod

9 Dez

Fast jeder hat ihn während seines Jurastudiums zu Recherchezwecken genutzt, doch vermutlich kaum einer hat sich schon einmal genauer mit dem Palandt und seinem Herausgeber beschäftigt. Am 03.12.2011 war der 60. Todestag des Otto Palandt. Legal Tribune Online hat einen kurzen, recht interessanten Artikel veröffentlicht, den ich keinem vorenthalten möchte. Inhaltlich geht es insbesondere auch noch um die “Kommentierung der “Justizausbildungsverordnung des Reiches nebst Durchführungsbestimmungen”, die mit einem Geleitwort des Staatssekretärs Dr. Roland Freisler 1934 im Berliner Verlag Franz Vahlen erschien”. Für alle, die sich auch ein wenig rechtshistorisch interessieren, auf jeden Fall lesenswert.

“Juristische Kuriositäten – Ein Spaziergang durch den Paragrafendschungel”

20 Nov

Gibt es im BGB einen Paragraphen, der keine Überschrift enthält? Vermutlich würde dies jeder in Zweifel ziehen. Doch es gibt Ihn: § 1588 BGB. Verwunderlich, nicht wahr. Ebenso verwunderlich mutet wohl eine Vorschrift an, die zwar nicht aufgehoben wurde, jedoch auch keinerlei Regelung mehr enthielt. Auch dieses Phänomen entspringt nicht einer unbekümmerten Fantasie. Nein. Auch die Realität der Gesetzgebung bringt Kuriositäten zum Vorschein, die stellenweise sehr abenteuerlich sind, eines nachvollziehbaren Gedankens jedoch entbehren. § 58 SGB V, der den Beitrag für Zahnersatz regelte, stellte vom 21.12.2004 bis zum 31.12.2004 eine – so möchte man es zurückhaltend formulieren – substanziell entleerte Fassade dar, war ihr in diesem Zeitraum kein Regelungsgehalt zu entnehmen.

Für die Wissenschaft vermag ein Beitrag, der sich mit solchen Aspekten des Rechts beschäftigt, wohl – ohne dem Autor damit seine Leistung in Abrede zu stellen – von minderer Bedeutung sein. Der Student, der jedoch im Paragraphendickicht umherirrt und meint, die Bürde wie Atlas zu tragen, dürfte durchaus ein gewisses Interesse an einer Ablenkung hegen. Wer daher weitere Kuriositäten des Rechts kennen lernen möchte, dem empfehle ich den Beitrag von Hamann – “Juristische Kuriositäten – Ein Spaziergang durch den Paragrafendschungel” – in der NJW 2009, 727 ff (Link nur im Uninetz bei Beck verfügbar !).

Buchempfehlung: Eisele, Strafrecht – Besonderer Teil I

17 Nov

Auch wenn jeder selbst entscheiden muss, was für ein Lehrbuch er sich anschafft, möchte ich zumindest für die Vorlesung Strafrecht II (Nichtvermögensdelikte) folgendes Buch empfehlen:

Jörg Eisele, Strafrecht – Besonderer Teil I, Straftaten gegen die Person und die Allgemeinheit, Verlag Kohlhammer, Stuttgart, 2008, 432 Seiten, 24,80 €

Eins vorweg: das Buch habe ich vom Verlag geschenkt bekommen, was meine Meinung aber nicht beeinflusst hat.

Warum bin ich von Eisele so begeistert? Er arbeitet mit sehr vielen kleinen Beispielsfällen, was – meines Erachtens – einem wirklichen Verständnis sehr zuträglich ist. Und nicht nur die Zahl, sondern auch die Darstellung der Fälle überzeugt. In anderen Lehrbüchern werden häufig am Anfang des Kapitels mehrere Fälle geschildert, auf die dann später zurückgekommen wird. Dagegen skizziert Eisele, nachdem ein Problem abstrakt erörtert wurde, kurz den Sachverhalt und gibt sogleich Lösungsvorschläge. Das finde ich insbesondere dann, wenn man kurz etwas nachschlagen will sehr gut. Dazu geht Eisele vielfach weiter in die Tiefe als Konkurrenzprodukte, was ebenfalls bei der Benutzung als Nachschlagewerk hilfreich ist.

Zugegebenermaßen ist ein Manko des Buchs, dass es Ende 2007 fertiggestellt wurde, Neuerungen wie insbesondere das BGH-Urteil des 2. Senats zur Sterbehilfe also nicht enthalten sind – dem wird aber laut Homepage von Professor Eisele demnächst mit einer 2. Auflage abgeholfen.

Zwangsheirat und symbolisches Strafrecht – Lektüreempfehlung Valerius, JR 2011, 430-434

8 Nov

“Gedanken zum Straftatbestand der Zwangsheirat (§ 237 StGB)” macht sich PD Dr. Brian Valerius im Oktober-Heft der JR (S. 430-434) und äußert sich kritisch zur Einführung des Tatbestands. Kritisch einerseites deshalb weil der Tatbestand unklar formuliert ist und andererseits da zur Eindämmung des Problems in erster Linie auf andere rechtliche Instrumente als das Strafrecht zurückgegriffen werden solle.

Zunächst sei unklar, was überhaupt unter einer “Ehe” im Sinne der Vorschrift zu verstehen sei, ob etwa auch bloß kirchliche oder Eheschließungen im Ausland, die in Deutschland nicht anerkannt werden den Tatbestand erfüllen. Daneben sei auch nicht klar, ob der Tatbestand auch dann erfüllt sei, wenn das in Aussicht gestellte Übel bloß die Trennung vom Partner ist oder wenn der Familienpatriarch die Eheschließung “anordnet”.

Auf die dort erörterten Probleme des neu eingeführten Tatbestands möchte ich hier überhaupt nicht eingehen, sondern vielmehr nur einen Aspekt des Aufsatzes herausgreifen, nämlich die pointiert dargestellte Tendenz des Gesetzgebers, das Strafrecht vermehrt nicht zum Rechtsgüterschutz, sondern als Symbol einzusetzen. Über die Normierung eines besonderen Tatbestands der Zwangsheirat − die auch bislang schon einen besonders schweren Fall der Nötigung darstellte! − hinaus zeigt Valerius etwa das Beispiel der Genitalverstümmelung auf, die natürlich auch de lege lata von den §§ 223 ff. StGB erfasst wird, für die aber auch ein eigener Tatbestand im Gespräch ist, während die Bundesregierung aber einen speziellen Tatbestand gegen das sog. Phishing ablehnt, da ein ausreichender Schutz hiervor auch nach geltendem Recht bestehe. Vor diesem Hintergrund macht Valerius darauf aufmerksam, dass es “nicht nur integrationspolitisch bedenklich” wäre “eine Symbolfunktion von Strafnormen bevorzugt bei strafwürdigen Verhaltensweisen heranzuziehen, die vornehmlich in anderen Kulturkreisen verbreitet sind und auf welche die Öffentlichkeit im hierzulande nunmehr im Zuge der kulturellen Pluralisierung aufmerksam wird.” Vielmehr sollte das Strafrecht generell nicht zum Symbol degradiert, sondern entsprechend seinem eigentlichen Zweck, nämlich “ein friedliches Zusammenleben zu gewährleisten” eingesetzt werden.

Passenderweise schreibt heute Bundesfamilienministerin Schröder in der FAZ  (S. 10) über das Problem: “Zwangsverheiratungen sind in Deutschland seit diesem Jahr endlich ein eigener Straftatbestand mit besseren Opferschutzrechten.” Den Hauptangriffspunkt, um das Problem zu lösen, sieht aber auch sie nicht im Strafrecht, sondern in Beratungsangeboten, wie insbesondere einem neuen “Hilfstelefon”, an das Betroffene sich wenden können und das eine “Fluchttür aus der familiären Gefangenschaft” sein solle.

Die Lektüre des Aufsatzes sei aufgrund der rechtspolitischen Dimension jedem ans Herz gelegt. Insbesondere scheint sich mir die Thematik aber für mündliche Prüfungen zu eignen, weil sich prüfen lässt, ob die Kandidaten mit unbekannten Normen umgehen und mithilfe der üblichen Auslegungsregeln eine eigene Lösung finden können. Aus dem Netzwerk der Universität zu Köln ist der Aufsatz hier im Volltext abrufbar.

Kostenlose Probeexemplare von Zeitschriften zum Semesterbeginn

13 Okt

Die Fachbuchhandlungen haben, wie immer zu Semesterbeginn, eine große Anzahl von kostenlosen Probeexemplaren der gängigen juristischen Zeitschriften bekommen. Als Beispiel kann man die VUB in Köln nennen. Dort gibt es folgende brandaktuelle Zeitschriften zum mitnehmen: JuS 10/2011, NJW 39 2011, JA 10/2011 und JZ 19/2011.

Ein Besuch in den nächsten Tagen lohnt sich also!

Wissenschaft lebt vom Denken des Undenkbaren

12 Okt

Der aus der Überschrift ersichtlichen Forderung ist noch anzufügen: “Tabus haben in der Rechtswissenschaft keinen Platz!”. Dieses Selbstverständnis rechtswissenschaftlicher Forschung ist dem überaus lesenswerten Beitrag von Christian Fahl (JR 2011, 338) entnommen. Der Beitrag enthält die Festrede des Rostocker Strafrechtsprofessors anlässlich einer Examensfeier im vergangenen Jahr.

Inhaltlich beschäftigt sich Fahl mit wahrlich “schwerer Kost”. Es geht um nicht mehr oder weniger als Folter, Menschenwürde und Tabus in der Rechtswissenschaft. Aber langsam. Ausgangspunkt der Betrachtung ist der Fall Gäfgen. Verkürzt ging es darum, dass ein Täter (Gäfgen) sein damals elfjähriges Opfer (Jakob von Metzler) entführt und ermordet hat. Die Polizei nimmt Gäfgen fest und ist davon überzeugt, das Opfer lebt noch, benötigt aber alsbald Hilfe. Auf Anweisung der Polizeiführung geht nunmehr ein Vernehmungsbeamter zu Gäfgen und droht diesem mit einem Experten, der ihm starke Schmerzen zufügen wird, wenn er nicht verrate, wo das Kind sei. Daraufhin macht der Täter Angaben. Das Kind kann aber nur noch tot aufgefunden werden.

Ist dieses Androhen von (je nach Standpunkt und Diktion) “Folter” oder unmittelbarem Zwang erlaubt? Man stelle sich nur einmal kurz vor, das Kind hätte gerettet werden können. Ist der Preis von vielleicht fünf Minuten Unbehagen bei dem Täter das wert? Das Problem wird unter dem Begriff “Rettungsfolter” diskutiert. An dieser Stelle kann und soll keine erschöpfende Betrachtung stehen. Aber ein Denkanstoß soll gegeben werden. Jeder Jurist sollte den Anspruch haben, dieses Problem frei zu durchdenken. Dies gilt sowohl für die an der Universität beschäftigten Wissenschaftler, als auch für die an der Universität lernenden Studenten.

Hier spielen freilich viele komplexe Rechtsmaterien eine Rolle. So hat sich der Strafrechtler mit § 136a StPO; §§ 240 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, 343 StGB zu beschäftigen. Wichtig sind zudem die Menschenwürdegarantie, die sog. Justizgrundrechte und die Frage nach den Voraussetzungen zur Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Gefahrenabwehr. Letztlich spielen Fragen zu Art. 3, 6 MRK ebenso eine Rolle, wie der nationale Staatshaftungsanspruch.

Vertiefen lässt sich insbesondere der straf(prozess)rechtliche Werdegang des Verfahrens gegen Gäfgen mit der Lektüre von LG Frankfurt (StV 2003, 325, 327; m. Anm. Weigend S. 436) und die handelnden Polizeibeamten LG Frankfurt (NJW 2005, 692-Daschner). Die letzte Entscheidung des EGMR in dieser Sache bespricht ebenfalls Weigend in StV 2011, 325.

Lektüreempfehlung: Pieroth, Historische Etappen des Rechtsstaats in Deutschland

11 Okt

Vom Rechtsstaat hat sicher jeder eine zumindest diffuse Vorstellung. Aber was verbirgt sich dahinter eigentlich genau? Zur Klärung dieser Frage sei Pieroths Aufsatz „Historische Etappen des Rechtsstaats in Deutschland“ (JURA 2011, 729-735; Heft 10) empfohlen.

Lektüreempfehlung: Mitsch, JR 2011, 380 “Volksverhetzung gegen Deutsche”

4 Okt

Bei der morgendlichen Lektüre der aktuellen JR bin ich auf den o.g. Aufsatz von Mitsch gestoßen. Es wird der – nach eigenem Bekenntnis – “unpolitische Versuch” unternommen, mit dem Handwerkszeug des Juristen dem Gesetzestext eine Antwort zu entlocken, ob Volksverhetzung gegen Deutsche (z.B. mit Beschimpfungen wie “Scheiß-Deutscher” oder “deutsche Schlampe”) grundsätzlich möglich ist.

Vorweg: Mitsch bejaht diese Frage “auf ganzer Linie”. Zunächst wird untersucht, ob die in Deutschland lebenden Deutschen ein “Teil der Bevölkerung” i.S.d. § 130 StGB sind. Von den 82 Millionen Einwohnern Deutschlands sind 7 Millionen keine Deutschen. Zwar gibt es zur Bestimmung des Bevölkerungsteils i.S.d. § 130 StGB eine gefestigte Untergröße: sie darf nicht zu klein sein und muss zahlenmäßig von einiger Erheblichkeit sein. Mitsch verweist auf den belgischen Staat, der zwei Volksgruppen (Flamen: etwa 60% und Wallonen: etwa 40%) beheimatet. Es werde wohl niemand vertreten, dass gemessen am Tatbestand des § 130 StGB die Volksverhetzung nur zum Nachteil der Wallonen möglich sei. Abgesehen davon gebe es genügend Beispiele für Staaten in denen die Mehrheit unterdrückt und benachteiligt werde. Nachdem also die Bevölkerungsgruppe der “Deutschen, die in Deutschland leben” trotz der absoluten und relativen Größe als tauglicher Bevölkerungsteil ausgemacht wurde, erörtert Mitsch den Bestandteil der “Störung des öffentlichen Friedens”, der auch aus anderen Tatbeständen (vgl. z.B. nur § 126 StGB) bekannt ist. Hier bildet er die interessante Konstruktion der “örtlich begrenzten Friedensstörungseignung”: Hassattacken türkischer Jugendlicher gegen deutsche Bewohner des Berliner Bezirks Neukölln seien beispielsweise kaum geeignet, bei der Einwohnerschaft Berchtesgardens Furcht und Sorge vor Übergriffen auszulösen. Im unmittelbar betroffenen “Kiez” und den angrenzenden Berliner Bezirken hingegen schon. Zudem sei bei den Bevölkerungsteilen, deren Tauglichkeit als Opfer von Volksverhetzung unbestritten ist, komme ebenfalls so gut wie nie in ganz Deutschland und bei allen Einwohnern Sorge um die Friedlichkeit des Zusammenlebens mit ihren Mitmenschen auf. Mitsch kommt insgesamt zu dem Ergebnis, dass der Tatbestand der Volksverhetzung wirksam im Hinblick auf die o.g. Pöbeleien anwendbar ist; ein Ruf nach dem Gesetzgeber sei deshalb überflüssig.

Die Lektüre sei nicht nur wegen des interessanten methodischen Vorgehens empfohlen, sondern auch und gerade im Stadium der Vorbereitung auf die mündliche Examensprüfung: Wer weiß, vielleicht hatte der Strafrechtsprüfer auch die JR “zum Frühstück” und zudem eignet sich das Thema bestens, um die Kandidaten – im Rahmen eines wohl weniger präsenten Tatbestandes – auf “Handwerkszeug” abzuklopfen. Für interessierte Studenten im Grundstudium: Die aktuelle Ausgabe der JR ist im Hauptseminar im Lose-Blatt-Raum einzusehen, oder im Uninetzwerk über die Datenbank “E-Zeitschriften” der UB.

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