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Veranstaltungshinweis: “Wenn die Steuerfahndung klingelt”

21 Mai

Morgen, am Dienstag, den 22.05.12, um 19.30 Uhr hält Herr Stefan Rolletschke, Leiter des Staatlichen Rechnungsprüfungsamts für Steuern in Münster, den Vortrag

“Wenn die Steuerfahndung klingelt”.

Der Vortrag findet statt im Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht der Universität zu Köln.

Woher bekomme ich meine Drogen?

9 Mai

Vor diesem Problem stehen seit dem 1. Mai in den niederländischen Grenzprovinzen zahlreiche Konsumenten sogenannter “weicher” Drogen. Denn seit diesem Tag dürfen Haschisch und Marihuana in Coffeeshops nur noch an Inhaber eines sogenannten “Wietpas” verkauft werden. Um diesen zu bekommen, muss man sich mit einer niederländischen Meldebescheinigung registrieren lassen. Viele der Konsumenten möchten das aber nicht, weil sie fürchten hierdurch bei der Arbeitssuche, dem Abschluss von Versicherungsverträgen usw. Nachteile zu erleiden. Das juristische Problem dieser neuen Regelung scheint mir jedoch darin zu legen, dass hierdurch andere Europäer, die ihren Wohnsitz nicht in den Niederlanden haben, benachteiligt werden. Denn sie können anders als Einwohner der Niederlande nicht in Coffeeshops einkaufen. Eine Verletzung des Diskriminierungsverbots soll hierin nach Ansicht des EuGH aber nicht liegen, “da die Einführung von Betäubungsmitteln außerhalb eines (…) streng überwachten Handels in den Wirtschafts‑ und Handelsverkehr der Union verboten ist” und “sich der Inhaber eines Coffeeshops hinsichtlich des Verkaufs von Cannabis nicht auf die Verkehrsfreiheiten oder das Diskriminierungsverbot berufen” könne.

Das hindert die Coffeeshopbesitzer aber nicht daran, ihr Recht auf zivilen Ungehorsam auszuüben: Am 1. Mai hat der Wortführer der Maastrichter Coffeeshops eine ganze Armada von Journalisten eingeladen und öffentlichkeitswirksam drei Ausländern den Zutritt verweigert, nur damit diese ihn bei der Polizei wegen dieser Diskriminierung anzeigen. Anschließend hat er den Laden eine Stunde lang für nicht registrierte Kunden geöffnet, um von der zuständigen Behörde verwarnt zu werden und sich hiergegen wehren zu können. Die meisten der übrigen Coffeeshops ließen ihre Geschäfte aus Protest geschlossen. Eine Berufsgruppe freut die neue Regelung übrigens jetzt schon: seit der Einführung des “Wietpas” verzeichen illegale Drogendealer einen steigenden Zulauf…

Außerordentliche Kündigung bei Schwarzarbeit im Dienst?

12 Apr

In zwei aktuellen Verfahren (3 Ca 3495/11 und 3 Ca 3566/11) hatte sich das Arbeitsgericht Mönchengladbach mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit die Durchführung von Schwarzarbeit während der eigentlichen Dienstzeit eine außerordentliche Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen kann.

Zwei Arbeiter der Grünpflegekolonne – einer von Ihnen war Vorarbeiter – hatten gegen Zahlung von 300 Euro versprochen, privat vier Bäume zu beseitigen, was jedoch nur teilweise erfolgte. Daraufhin beschwerte sich die Grundstückseigentümerin bei der Stadt, die so von der Vereinbarung der Schwarzarbeit erfuhr und den beiden Arbeitnehmern gemäß § 626 Abs. 1 BGB fristlos kündigte. Die Kläger des Kündigungsschutzverfahrens gemäß § 4 S. 1 KSchG beriefen sich darauf, dass sie jedenfalls kein Entgelt gefordert hätten und das Geld einer Sparkasse der Grünpflegekolonne zugeführt wurde.

1. Kündigungsschutzklage des Vorarbeiters

Die Kündigungsschutzklage hatte Erfolg, da die Stadt versäumte, die fristlose Kündigung innerhalb der Ausschlussfrist des § 626 Abs. II BGB zu erklären. Anknüpfungspunkt des Fristbeginns ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den kündigungsrelevanten Umständen Kenntnis erlangt hat. Zwar können im Einzelfall weitere Aufklärungsmaßnahmen des Arbeitgebers dazu führen, dass der Zeitpunkt nicht unmittelbar an die erstmalige Kenntniserlangung anknüpft (so etwa bei Verdacht einer Straftat und internen Ermittlungsmaßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts, um den Verdacht zu entkräften oder ein solides Fundament für eine Kündigung zu erhalten). Im vorliegenden Fall lag jedoch keine entsprechende Sachlage vor, sodass das Arbeitsgericht von einem Fristversäumnis ausgehen konnte. Insbesondere bestritten die Kläger nicht, dass es zu einer entsprechenden vereinbarung gekommen war.

2. Kündigungschutzklage des anderen Arbeitnehmers

Auch die Kündigungsschutzklage des anderen Arbeitnehmers hatte Erfolg. In diesem Fall wurde zwar die Ausschlussfrist des § 626 Abs. II BGB gewahrt. Die fristlose Kündigung ist jedoch nur dann rechtmäßig, wenn der Kündigungsgrund gemäß § 626 Abs. 1 BGB 1. an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen und 2. auch im Einzelfall eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im konkreten Fall ergibt, dass der außerordentlichen Kündigung keine Einwände entgegen stehen. Das Arbeitsgericht Mönchengladbach vertrat hierzu den Standpunkt, dass zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sei, dass dieser bereits viele Jahre in dem Betrieb tätig war und er letztlich auf Anweisung des Vorarbeiters tätig geworden sei, sodass dessen Schuld jedenfalls schwerer wiege.

Recht und Gesetz − und das KG Berlin

11 Apr

Der Richter ist an Recht und Gesetz gebunden. Das heißt, er hat auch Recht zu beachten, das nicht im Gesetz steht. Zum Beispiel Gewohnheitsrecht. Das heißt aber auch, dass er nicht nur dem Gesetz, sondern auch und insbesondere der Gerechtigkeit verpflichtet ist. Das hat das Berliner Kammergericht in einem Urteil, von dem Heribert Prantl in der heutigen Süddeutschen Zeitung berichtet, offensichtlich vergessen:

Die Angeklagte war aufgrund eines Brandgutachtens des Landeskriminalamts wegen Mordes, Brandstiftung und Versicherungsbetrugs verurteilt worden − zu lebenslanger Haft nebst anschließender Sicherungsverwahrung. Nach über zwei Jahren stellte sich nun glücklicherweise heraus, dass sie die Tat doch nicht begangen hatte, und es sich vielmehr um einen tragischen Unfall gehandelt hatte − Dank eines Gutachters, den sie aus eigener Tasche bezahlte. Anstatt ihr diese Auslagen zu erstatten, kürzte das Gericht die Erstattung mit der Begründung, der Gutachter habe zu hohe Stundensätze und Fahrtkosten berechnet. Sie hätte sich also einfacher einen günstigeren suchen sollen − um das schlampige Gutachten des LKA zu widerlegen. Zugegeben: ich kenne mich mit der Materie nicht aus, aber ich maße mir an, zu behaupten, dass diese Entscheidung, selbst wenn sie mit dem Gesetz übereinstimmt, kein “Recht” sein kann.

Tipps zur Examensvorbereitung (Veranstaltungshinweis)

3 Apr
Ein Hinweis auf eine Veranstaltung des CENTRAL, die ich wirklich empfehlen kann, da der Referent in diesem Gebiet mehr als kompetent ist!
16. April 2012
18:00 Uhr bis 19:30 Uhr
Institut für Bankrecht, Hauptgebäude
Albertus-Magnus-Platz 50923 Köln

Referent:
RA Dr. Armin Winnen

Beschreibung:
Eine der wesentlichen Hürden des Studiums der Rechtswissenschaften ist die Examensvorbereitung. Neben einer angemessenen Planung der Vorbereitung steht vor allem das Lernen im Vordergrund. Die Veranstaltung soll aus praktischer Erfahrung Anregungen und Tipps zur Vorbereitung geben.

Um Anmeldung wird gebeten.

Kontakt:

CENTRAL – Center for Transnational Law
Universität zu Köln
Albertus-Magnus-Platz
50923 Köln
Tel: 0221 – 470 3773
Fax: 0221 – 470 511
Email: b.kruschinski(at)uni-koeln.de

http://www.central.uni-koeln.de/dev_monday/frontend/42/veranstaltungen/0/veranstaltungen

§ 227 StGB – Körperverletzung mit Todesfolge (IUREO)

31 Mar

Diesmal geht es um die Problemfelder des § 227 StGB und die Entwicklung der BGH-Rechtsprechung.

Wir sind wie immer auf Eure Reaktionen gespannt. Hier, auf Facebook oder bei iureo.de!

Die vorherigen Folgen des Podcasts finden sich hier.

“Ja, ich will!” im Strafrecht (IUREO)

30 Mar

Heute erklärt uns Oliver die Abgrenzung von Selbstgefährdung, tatbestandsausschließendem Einverständnis und rechtfertigender Einwilligung.

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Die vorherigen Folgen des Podcasts finden sich hier.

Theorie des notwendigen Bestandteils einer hinreichenden Mindestbedingung (IUREO)

29 Mar

Die Grundlagen der Kausalität hatte uns Oliver hier schon erklärt. In diesem “Zuschlag” geht es auschließlich um eine der Kausalitätslehren und zwar die, der Theorie des notwendigen Bestandteils einer hinreichenden Mindestbedingung vertreten von Prof. Ingeborg Puppe (Uni Bonn).

Zum nachlesen empfiehlt sich das Lehrbuch von Prof. Puppe zum Allgemeinen Teils des Strafrechts (Nomos, 2. Aufl. 2011): Kausalität § 2. Eine Leseprobe aus dem Lehrbuch zur Kausalität und der Theorie von Prof. Puppe findet ihr hier.

Wir sind auf die Reaktionen gespannt. Hier, auf Facebook oder bei iureo.de!

Die erste Folge des Podcasts (Erlaubnistatbestandsirrtum) findet sich hier.

BGH stärkt Rechte von Schnäppchenjägern

28 Mar

Im Januar hatte ich hier etwas zu einem Verfahren beim BGH geschrieben, bei dem es um den ebay-Kauf eines Handys 24.000€ ging. Der Kläger hatte die Auktion für nur 782€ gewonnen und vom Verkäufer Schadensersatz verlangt, weil sich herausstellte, dass es sich um ein Plagiat handelte. Das LG hatte dem nicht stattgegeben und als Begründung hierfür angeführt, dass das Geschäft wegen des Missverhältnisses zwischen dem vermeintlich objektiven Wert und dem Kaufpreis nichtig sei. Zudem habe sich der Käufer aus dem selben Grund nicht darauf verlassen dürfen, dass es sich um ein Original-Handy handele. Dem hat der BGH nun erfreulicherweise eine Absage erteilt.

Auszug aus der entsprechenden Pressemitteilung des BGH:

“Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Rechtsgeschäfte, bei denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, dann nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, wenn weitere Umstände, wie etwa eine verwerfliche Gesinnung hinzutreten. (…) Von einem solchen Beweisanzeichen kann bei einer Onlineauktion jedoch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Denn die Situation einer Internetversteigerung unterscheidet sich grundlegend von den bisher entschiedenen Fällen, in denen sich in den Vertragsverhandlungen jeweils nur die Vertragsparteien gegenüberstanden.

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch eine Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass es sich bei dem angebotenen Mobiltelefon um ein Originalexemplar der Marke Vertu handelt, nicht verneint werden. Das Berufungsgericht meint, gegen die Annahme einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung (…) spreche “vor allem” der von der Beklagten gewählte Startpreis der Auktion von 1 €. Diese Begründung trägt nicht. Das Berufungsgericht verkennt, dass dem Startpreis angesichts der Besonderheiten einer Internetauktion im Hinblick auf den Wert des angebotenen Gegenstandes grundsätzlich kein Aussagegehalt zu entnehmen ist. Denn der bei Internetauktionen erzielbare Preis ist von dem Startpreis völlig unabhängig, da er aus den Maximalgeboten der Interessenten gebildet wird, so dass auch Artikel mit einem sehr geringen Startpreis einen hohen Endpreis erzielen können, wenn mehrere Bieter bereit sind, entsprechende Beträge für den Artikel zu zahlen.”

Richterbeeinflussung für Anfänger

12 Mar

Wie viele afrikanische Mitgliedsstaaten haben die Vereinten Nationen? Das sollten in den 70er Jahren Probanden in einem Experiment schätzen. Während sie überlegten wurde ein Glücksrad gedreht, und das für den Laien verblüffende Ergebnis war, dass die genannten Zahlen höher ausfielen, wenn das Glücksrad eine hohe Zahl anzeigte, als bei einer niedrigen Zahl. Sozialpsychologen nennen dieses Phänomen „Ankereffekt“. Dabei werden bei der Festlegung von Zahlenwerten auch solche äußeren Umstände berücksichtigt, die mit der zu entscheidenden Frage nichts zu tun haben.

Doch besteht dieser Ankereffekt auch im Rahmen der juristischen Urteilsfindung? Die Antwort lautet: ja! Bei einem anderen Experiment bekamen 177 Referendare realistische Verfahrensakten inklusive des Ergebnisses der Beweisaufnahme vorgelegt. Die Probanden sollten sich vorstellen, dass während der Verhandlung entweder ein Freund des Opfers oder des Täters aus dem Zuschauerraum lautstark eine hohe Strafe bzw. einen Freispruch fordert. Die Referendare ließen sich von diesen offensichtlich parteiischen und völlig unsachlichen Forderungen beeinflussen, und entsprechend hielten sie mal höhere und mal niedrigere Strafen für angemessen. Nun werden erfahrene Strafrichter sich hierüber nicht wundern, waren die Referendare – zugegeben – noch „grün hinter den Ohren“. Aber so einfach ist das Ganze nicht.

In einem anderen Experiment wurden nämlich Strafrichtern entsprechende Dokumente vorgelegt, und sie sollten die angemessene Strafe festlegen, wobei sich die Forderungen der Staatsanwaltschaft bezüglich des Strafmaßes unterschieden. Auch hier ergab sich, dass die verhängte Strafe – für die selbe Tat! ‑ im Schnitt deutlich höher ausfiel, wenn der Staatsanwalt eine höhere Strafe forderte. Der Effekt zeigte sich sogar dann, wenn die Forderung der Staatsanwaltschaft vor den Augen der Richter ausgewürfelt wurde.

Zur Beruhigung: Es gab einen Unterschied zwischen jüngeren und erfahreneren Richter: die erfahreneren waren sich sicherer, dass das von ihnen festgesetzte Strafmaß die richtige Höhe hatte…

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